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EU-Drittstaatenäquivalenzliste

Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittstaaten, sofern diese Drittstaaten Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie entsprechen (z. B. Art. 11 (1), Art. 16 (1) (b), Art. 28 (4)). Dementsprechend enthält das novellierte, am 21. August 2008 in Kraft getretene Geldwäschegesetz ebenfalls an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf solche Drittstaaten (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 und 4 GwG).

Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Staaten mit gleichwertigen Standards besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten nach Mitteilung des BMWi vom 10. März 2009, in der auf eine entsprechende Information von Seiten des BMF Bezug genommen wird, im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am 18. April 2008 auf eine Liste von Drittstaaten verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der dortigen Präventionsstandards ausgehen konnten.

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet die folgenden Staaten:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Hongkong
  • Japan
  • Kanada
  • Mexiko
  • Neuseeland
  • Russische Förderation
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südafrika
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeits-qualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen
Überseegebieten (Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis and Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederländische Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden.