2024

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


6. Mai – Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Änderung der §§ 49, 51, 57, 63 BS WP/vBP (verantwortlicher Prüfungspartner)

Im Rahmen der Erarbeitung der geplanten Umsetzung von ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 (rev.) war aufgefallen, dass im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP zu den Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB teilweise auch Begriffe wie „verantwortlicher WP/vBP“ beziehungsweise „verantwortlich tätiger WP/vBP“ Verwendung fanden, was im Regelungsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen als zu unbestimmt und missverständlich beurteilt wurde. Daher sollen die genannten Begriffe im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP durch den legaldefinierten Begriff „verantwortlicher Prüfungspartner“ ersetzt werden (§ 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 WPO).

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat daher in seiner Sitzung am 29. April 2024 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vorzuschlagen. Die Änderungsvorschläge wurden in einem strukturierten Umsetzungsprozess aus Gremienberatungen (Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Berufsrecht) entwickelt. Der Beirat wurde in seiner Sitzung am 1. Dezember 2023 über die geplanten Änderungen informiert.

Der Vorstand schlägt folgende Änderungen der BS WP/vBP vor:

§ 49 Nachschau

(2) 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen, verantwortlichen Prüfungspartner einzubeziehen.

§ 51 Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

  1. zur Auftragsabwicklung (einschließlich der Anleitung des Prüfungsteams, der Einholung von fachlichem Rat, der Überwachung der Auftragsabwicklung und der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für auftragsbezogene Datenverarbeitungssysteme) und zur Führung der Prüfungsakte nach § 51b Absatz 5 WPO,

§ 57 Auftragsabwicklung

  1. sich der für eine Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP verantwortliche Prüfungspartner in einem Umfang an der laufenden Abschlussprüfung beteiligt, dass er den Fortschritt der Arbeiten sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln durch die Mitarbeiter überwachen kann (§ 39 Absatz 2 Satz 3); die Regelungen sollen einen offenen Umgang mit kritischen Fragestellungen fördern,

§ 63 Nachschau

  1. in einem Nachschauturnus alle verantwortlich tätigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden,

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen dem BMWK Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Satzungsänderungen nach § 57 Abs. 3a WPO sowie der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 ergibt. Nach § 57 Abs. 3b Satz 4 WPO sind dem BMWK insbesondere die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer der Beirat der WPK die Satzungsänderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur für neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs beschränken, erforderlich.

Die vorgeschlagenen Änderungen der BS WP/vBP stellen lediglich Umformulierungen beziehungsweise redaktionelle Änderungen dar, die ausschließlich der Klarstellung dienen. Eingriffe in die Freiheitsrechte der Mitglieder (hier: Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen nicht vor. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO kann daher im Ergebnis materiell nicht durchgeführt werden, sodass der Vorstand im vorliegenden Fall hiervon abgesehen hat.

Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 57 Abs. 3a Satz 5 WPO), die wir bis zum 29. Mai 2024 per E‑Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Postfach 301882, 10746 Berlin) erbitten. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ist in der Sitzung des Beirates am 3. Juni 2024 vorgesehen.

6. Mai 2024


26. März – Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026

Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026

Im Sommer 2026 endet die laufende Amtszeit des Beirates und des Vorstandes. Die Vorbereitung und Durchführung der dann anstehenden Wahl ist Aufgabe der Wahlkommission, einem unabhängigen Organ der WPK.

Nach § 2 Abs. 1 WahlO beruft der Vorstand mit Zustimmung des Beirates spätestens 25 Monate nach der letzten Wahl eine Wahlkommission für die kommende Wahl. Im Hinblick auf die vergangene Wahl am 5. Juli 2022 muss die Berufung der Mitglieder der Wahlkommission also bis zum 5. August 2024 erfolgen und ist daher für die ordentlichen Sitzungen von Vorstand und Beirat im Mai und im Juni 2024 vorgesehen.

Anknüpfend an die bewährte Praxis wird allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.

Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden.

Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.

Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Sonntag, den 12. Mai 2024 gebeten.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:

Telefon +49 30 726161-143
Telefax +49 30 726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de

Die Erklärung zum Nachweis der Berufungsvoraussetzungen ist nachfolgend abrufbar.

26. März 2024

Downloads

  • Erklärung WP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 (pdf 709 KB)

  • Erklärung vBP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 (pdf 709 KB)