Sonstiges
3. Januar 2024

Elektronischer Rechtsverkehr – passive Nutzungspflicht seit dem 1. Januar 2024

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften dürfen ihre Mandanten vor den Finanzgerichten und in bestimmten Fällen auch vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten vertreten (§§ 62 Abs. 2 FGO, 67 Abs. 2 Nr. 3, 3a VwGO, 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für die Zustellung elektronischer Dokumente an Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gilt über die entsprechenden Verweisungen § 173 ZPO. Dieser sah bis zum 31. Dezember 2023 vor, dass Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen sollen.

Seit dem 1. Januar 2024 haben Berufsangehörige und Berufsgesellschaften als sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen.

Sichere Übermittlungswege sind nach § 130 Abs. 4 ZPO unverändert die De-Mail, die besonderen elektronischen Postfächer der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare (beSt, beA, beN) sowie besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO).

  • Berufsangehörige, die zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar sind, sind über das jeweilige besondere elektronische Postfach zu erreichen. Gleiches gilt für Berufsgesellschaften, die zugleich als Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG oder der BRAO zugelassen sind.
  • Berufsangehörige und Berufsgesellschaften ohne weitere Berufszulassung müssen ihre Erreichbarkeit durch eine De Mail oder ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) gewährleisten (Informationen dazu unter egvp.justiz.de/buerger_organisationen/).

Die Adresse des sichereren Übermittlungsweges ist dem Gericht zu Beginn des Verfahrens oder vorab unaufgefordert mitzuteilen, falls sie dem Gericht nicht bereits bekannt ist (BT-Drs 17/12634, 28).

uh

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