Kommission für Qualitätskontrolle:
Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt
Die Aufnahme dieser Prüfungen in den Katalog von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG hat keinen EU-rechtlichen Hintergrund, sondern stellt eine deutsche Besonderheit dar. Dabei handelt es sich um Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit folgenden Geschäftsarten:
- Nr. 5 - Drittstaateneinlagenvermittlung
- Nr. 7 - Sortengeschäft
- Nr. 9 - Factoring
- Nr. 10 - Finanzierungsleasing
- Nr. 11 - Anlagenverwaltung.
Ihre Fragen beantworten wir gerne. Wenden Sie sich bitte an
Frau Gunia, Telefon 030 726161-313
Herrn Förster, Telefon 030 726161-272
Herrn Mauß, Telefon 030 726161-307.
Die WPK berichtete über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle unter „Neu auf WPK.de“ vom 31. März 2017.