Kommission für Qualitätskontrolle:
Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle ergänzt
Nach § 33 Abs. 5 Satz 3 SaQK ist das Qualitätssicherungssystem bei Qualitätskontrollen gemischter Praxen nicht zu beschreiben. Bei der Aufnahme dieser Regelung war der Satzungsgeber davon ausgegangen, dass die APAS entsprechend §§ 57a Abs. 5, 62b Abs. 3 Satz 3 WPO einen Inspektionsbericht erstellt, der einem Qualitätskontrollbericht vergleichbar ist und dieser dem Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Qualitätskontrolle zur Verfügung steht. Würde der Prüfer für Qualitätskontrolle das Qualitätssicherungssystem der geprüften Praxis erneut beschreiben, würde dies eine Doppelbelastung der geprüften Praxis darstellen.
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat inzwischen festgestellt, dass die zeitliche Nähe von Inspektion und Qualitätskontrolle die Ausnahme darstellt und sie für ihre Aufgabenstellung über die Inhalte der Inspektionsberichte der APAS hinausgehende Informationen benötigt.
Vor diesem Hintergrund ist diese Klarstellung erforderlich. Soweit es für die Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems notwendig ist, ist das Soll-System entgegen § 33 Abs. 5 Satz 3 SaQK durch den Prüfer für Qualitätskontrolle zu beschreiben. Die Kommission für Qualitätskontrolle soll dadurch in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob die festgestellten Mängel der Wirksamkeit auf Mängel der Angemessenheit zurückzuführen sind.
Die Kommission für Qualitätskontrolle wird zu gegebener Zeit die Streichung des § 33 Abs. 5 Satz 3 SaQK anregen.