Petition und Klage gegen die Besetzung des Vorstandes der WPK für die Amtszeit 2014 bis 2018
Der Vorstand sieht in der durch Mehrheitsentscheidung des Beirates erfolgten Wahl der Vorstandsmitglieder vom 11. September 2014 einen berufspolitischen Vorgang. Die rechtliche Bewertung ist aus Sicht des Vorstandes eindeutig: Weder aus der Satzung der WPK (§ 8 Abs. 3 Satzung WPK) noch aus übergeordnetem Recht (WPO, Verfassungsrecht) kann eine Bindung der Beiratsmitglieder abgeleitet werden, den Vorstand nach „Listenproporz“ zu wählen. Die Entscheidung des hierzu von den Beiratsmitgliedern zweier Wahllisten angerufenen Verwaltungsgerichts Berlin bleibt abzuwarten. Über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die WPK im Internet und im WPK Magazin berichten.