Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG):
Offenlegung nur noch im Unternehmensregister / Online-Gründung der GmbH
Offenlegung nur noch im Unternehmensregister
Die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung soll umgestellt werden. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig soll direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.
Dies vermeidet künftig die bisher bestehende Doppelpublizität. Zudem wird die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt.
Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister soll für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig sein, Abrufgebühren sind nicht vorgesehen.
Online-Gründung der GmbH
Die Digitalisierungsrichtlinie führt außerdem die Online-Gründung der GmbH ein. Neu sind zudem Online-Verfahren zur Einreichung und Eintragung von bestimmten Urkunden und Informationen zur GmbH, AG und KGaA in Bezug auf Zweigniederlassungen.
Um die Online-Gründung der GmbH zu ermöglichen, werden im Beurkundungsgesetz die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare soll über Videokommunikation möglich sein.
So wird sich zukünftig die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen lassen.