DRSC:
DRS 28 Segmentberichterstattung verabschiedet
Die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann, ist zentraler Regelungsbereich des DRS 28. Bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten folgt der Standard grundsätzlich dem sogenannten „Management Approach“, das heißt der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.
Zusätzliche Regelung zur Zusammenfassung
Inhaltliche Änderungen gegenüber dem im Oktober 2019 zur Konsultation veröffentlichten Entwurf dieses Standards (E‑DRS 36) betreffen eine zusätzliche Regelung zur Zusammenfassung und Erläuterung zu „Alle sonstigen Segmente“ sowie die Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszahlen. Darüber hinaus wurden vor allem redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Anzuwenden ist der Standard für alle Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gemäß §§ 290 ff. HGB oder eines Konzernabschlusses gemäß §§ 11 ff. PublG verpflichtet sind oder dies freiwillig tun.
DRS 28 soll in Kürze zum Zwecke der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet werden.
Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des DRSC verfügbar.