Coronavirus:
WPK regt unbürokratischen Umgang mit Verstößen gegen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB an
Aufgrund der aktuell sehr angespannten Lage infolge der allgemeinen Gesundheitsgefährdung durch die Corona-Pandemie ist es den weitaus meisten Unternehmen derzeit nicht möglich, eine fristgerechte Offenlegung zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber sieht für derartige Fälle einer unverschuldeten Hinderung der Verpflichteten die antragsgebundene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor (§ 335 Abs. 5 HGB). Daher setzt sich die WPK dafür ein, die Widereinsetzungsregeln möglichst unbürokratisch anzuwenden.
Die WPK schlägt vor, auf das Antragserfordernis zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verzichten, indem für die Hochphase der Corona-Pandemie eine umfassende Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflichten fingiert und danach allgemein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Die versäumte Offenlegung wäre binnen sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen (§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB). Hier böte sich dann an, zu gegebener Zeit den Zeitpunkt öffentlich bekannt zu geben, an dem vom Wegfall des Hindernisses auszugehen ist. Da das gesamte Bundesgebiet betroffen ist, läge ein bundesweit einheitliches Datum nahe.
Sollte dieser Weg nicht gangbar sein, sollte eine andere, möglichst unbürokratische Lösung gefunden werden.
Aus Sicht der WPK ist es wichtig zu vermeiden, dass automatisiert weitere Fristen in Gang gesetzt sowie Ordnungsgelder festgesetzt und vollstreckt werden. Auch gilt es, die Verfahrenskosten zu vermeiden.