IASB:
Klarstellungen an IAS 37 zum Umfang der Kosten bei Drohverlustrückstellungen
Bislang wurde bei der Beurteilung, ob eine Drohverlustrückstellung nach IAS 37 zu bilden ist, auf die unvermeidbaren Kosten abgestellt (unavoidable cost). Es war jedoch nicht eindeutig geregelt, welche Kosten hierunter zu verstehen und damit bei der Berechnung, ob eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist, einzubeziehen sind.
Mit den Änderungen werden die Kosten, die zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind, neu definiert. Erfüllungskosten sind demnach alle Kosten, die direkt den Auftrag betreffen. Zu berücksichtigten sind sowohl Kosten, die ohne den Auftrag nicht anfallen würden (incremental cost), als auch andere Kosten, die dem Vertrag direkt zurechenbar sind.
Durch die damit erreichte Berücksichtigung sämtlicher Kosten, die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, wird nach Auffassung des IASB eine wirklichkeitsgetreuere Abbildung der Kosten der Vertragserfüllung ermöglicht.
Das IASB bittet um Kommentierung bis zum 15. April 2019.
Weiterführende Informationen einschließlich des Entwurfs erhalten Sie auf der Internetseite der IFRS-Foundation.