DRSC:
E-DRS 32 – Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss veröffentlicht
Den Ausgangspunkt der Erarbeitung des Standards bildete eine kritische und umfassende Durchsicht der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu konkretisierenden Anforderungen an immaterielle Vermögensgegenstände. Insbesondere die Änderung des Aktivierungsverbots von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in ein Aktivierungswahlrecht führt zu einem weiteren Bedarf an Konkretisierungen.
Der Entwurf des DRS 32 kann auf der Internetseite des DRSC eingesehen, Stellungnahmen bis zum 17. Juli 2015 beim DRSC eingereicht werden.