Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) tritt am 23. Juli 2015 in Kraft
Die Regelungen des BilRUG sind grundsätzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen sind einige Sonderregelungen zu beachten, beispielweise hinsichtlich der freiwilligen vorzeitigen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte im Jahres- und Konzernabschluss (§§ 267, 267a Abs. 1 und 293 HGB) oder der Abschreibungsdauern von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und von entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten, falls die Nutzungsdauern nicht verlässlich bestimmbar sind.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz kann auf der Seite des Bundesanzeigers abgerufen werden.