Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (Stand 6. November 2020) sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen vor. In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Erforderlich ist eine Prüfung im Einzelfall, ob alternative Prüfungshandlungen möglich sind, um sich die erforderlichen Informationen und Dokumente auf anderem Wege zu beschaffen. Dies ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Anfrage mitgeteilt, dass im Jahr 2020 viele Prüfer diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätten. Sie nehme diese Handhabung zur Kenntnis und beanstande sie nicht. Die Pandemie könne als höhere Gewalt anzusehen sein, die einer vollständigen Vor-Ort-Prüfung im Wege stehen kann.
ko