Berufsrecht
14. Juli 2021

Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer mit einer befreundeten Familie betriebenen vermögensverwaltenden GmbH

Ich möchte Geschäftsführer einer GmbH werden, die Eigentümerin eines mit Garagen bebauten Grundstücks ist. Die Garagen sind langjährig an wenige Mieter vermietet. Darüber hinaus findet kein Geschäftsbetrieb statt. Ich bin als Gesellschafter mit 50 % der Anteile beteiligt, die andere Hälfte der Anteile werden von Mitgliedern einer befreundeten Familie gehalten. Gegenstand der Gesellschaft ist ausschließlich die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere des Grundstücks. Ist die Bestellung als Geschäftsführer dieser GmbH mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar oder liegt eine verbotene gewerbliche Tätigkeit vor?

Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der vermögensverwaltenden GmbH, die Garagen vermietet, erfüllt die Voraussetzungen einer Ausnahme vom berufsrechtlichen Gewerbebegriff. Zwar ist die Gesellschaft kraft Rechtsform gewerblich, jedoch liegt berufsrechtlich eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO vor.

Das Verbot dient dem Schutz der Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers und dem Vertrauen in den Berufsstand. Es ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten und des Vertrauens in den Berufsstand von vornherein nicht gegeben ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Wirtschaftsprüfer in einer gewerblichen Rechtsform ausschließlich sein eigenes Vermögen, das seiner Kernfamilie, langjähriger Berufskollegen oder Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer eine sonstige Nähebeziehung hat, verwaltet und die Gesellschaft nur minimal am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sofern nur eine sonstige Nähebeziehung vorliegt, darf der Wirtschaftsprüfer nicht als Minderheitsgesellschafter von seinen Geschäftspartnern dominiert werden können, um eine abstrakte Gefährdung der Berufspflichten auszuschließen.

In Ihrem Fall erfordern Art und Umfang der Vermietung nur eine minimale Tätigkeit der GmbH am Markt. Ein Näheverhältnis ergibt sich dadurch, dass die anderen Beteiligten Mitglieder einer befreundeten Familie sind. Dadurch, dass Sie zu 50 % beteiligt sind, ergibt sich nicht die abstrakte Gefährdung der Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer. Unter diesen Umständen bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken gegen Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH.

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