Berufsrecht
8. Juni 2021

Neuerungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Der Bundestag hat das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) am 20. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt, so dass es nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird.

Im Folgenden wird in einer kurzen Übersicht dargestellt, was sich im Bereich der gesetzlichen Vorschriften, die unmittelbar die berufliche Tätigkeit des WP/vBP regeln, ändern wird.

Artikel 5: KWG, Artikel 6: ZAG, Artikel 7: VAG

§ 28 Abs. 1 KWG, § 23 Abs. 1 ZAG, § 36 Abs. 1 VAG (Ablehnung des bestellten Abschlussprüfers durch die BaFin)

Bei der Abschlussprüfung von Unternehmen, die der Aufsicht der Bafin unterliegen, wird ein durchgängiges Ablehnungsrecht der BaFin eingeführt, wenn der Abschlussprüfer im elften Jahr aufeinanderfolgend vorgeschlagen wird. De facto führt dies zur Einführung der externen Rotation auch bei Unternehmen, die keine von öffentlichem Interesse sind, jedoch der BaFin-Aufsicht unterliegen (zu Unternehmen von öffentlichem Interesse vgl. Aufhebung § 318 Abs. 1a HGB).

Dabei wird die Ablehnungsfrist des § 28 KWG von einem auf zwei Monate erhöht. Identische Fristen sind in den Regelungen des ZAG und des VAG vorgesehen.

Artikel 11: HGB

§ 318 Abs. 1a HGB (Externe Rotation)

Deutschland übt das Mitgliedstaatenwahlrecht nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (im Folgenden: AP-VO) nicht mehr aus. Hierdurch kommt es zur direkten Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 AP-VO, wodurch die Frist zur externen Rotation bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf zehn Jahre verkürzt wird.

§ 319a HGB (Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse)

§ 319a HGB wird insgesamt aufgehoben.

Die Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse ist nun in § 316a Satz 2 HGB verortet.

Die Aufhebung hat auch zur Folge, dass der deutsche Gesetzgeber seine Wahlrechte nach Art. 4 und 5 AP-VO nicht mehr ausübt und damit

  • die befristete Ausnahme vom Fee Cap nach Art. 4 Abs. 2 AP-VO durch die APAS entfällt
  • die Black List zu unzulässigen Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 AP-VO für Unternehmen von öffentlichem Interesse unmittelbar und ohne Einschränkungen für bestimmte Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen gilt.

Die Definition des verantwortlichen Prüfungspartners wurde inhaltlich unverändert nach § 43 Abs. 3 WPO verschoben.

§ 323 Abs. 2 HGB (Haftung des Abschlussprüfers)

Für Berufsangehörige, die keine Abschlussprüfungen durchführen, ändert sich durch die Neuregelungen in § 323 Abs. 2 HGB nichts. Insbesondere beträgt die Mindestversicherungssumme unverändert 1 Mio. Euro (§ 54 Abs. 4 WPO, siehe hierzu auch noch unten).

Für Abschlussprüfungen gilt Folgendes: Die Haftungshöchstgrenzen für Pflichtverletzungen, die einfach fahrlässig begangen wurden, werden in § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB wie folgt festgelegt:

  • Bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind (§ 316a Satz 2 Nr. 1 HGB): 16 Mio. Euro
  • Bei nicht kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3 HGB sind: 4 Mio. Euro
  • Bei sonstigen prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften*: 1,5 Mio. Euro.

Zur Haftung für grobe Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers wird in § 323 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HGB weiter differenziert:

  • Bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind (§ 316a Satz 2 Nr. 1 HGB), haftet der Abschlussprüfer bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt (wie bei Vorsatz).
  • Bei nicht kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3 HGB sind, greift bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung i. H. v. 32 Mio. Euro.
  • Bei sonstigen prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften* greift bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung i. H. v. 12 Mio. Euro.

Für Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gelten auch im Falle grob fahrlässig begangener Pflichtverletzungen die in § 323 Absatz 2 Satz 1 HGB vorgesehenen und gegenüber der bisherigen Rechtslage erhöhten Haftungshöchstgrenzen (vgl. die Differenzierung in § 323 Abs. 2 Satz 1 bis 4 HGB zwischen „Personen“ und dem „Abschlussprüfer“). Für diesen Personenkreis bleibt es demnach bei einer einheitlichen Haftungsbeschränkung für Fälle einfacher und grober Fahrlässigkeit.

Die schon bisher geltende summenmäßige Beschränkung bei der Zurechnung des Verschuldens von Gehilfen (§ 323 Abs. 2 Satz 3 HGB) wird in einen neuen Satz 5 übernommen und umfasst zukünftig neben Vorsatz auch grobe Fahrlässigkeit („… und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben“).

§ 323 Abs. 5 HGB (Zuständige Behörden bei der Meldung von Unregelmäßigkeiten nach Art. 7 Unterabs. 2 AP-VO)

In einem neuen § 323 Abs. 5 HGB hat der Gesetzgeber die zuständigen Behörden für die Meldung von Unregelmäßigkeiten bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Art. 7 Unterabs. 2 AP-VO benannt. Adressat der Meldung ist danach in allen Fällen die BaFin, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit darüber hinaus die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörde).

§ 332 Abs. 2 und 3 HGB (Bilanzstrafrecht)

Der Strafrahmen für die vorsätzliche Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wird erhöht und die Vorschrift um einen neuen Straftatbestand bei leichtfertigem Handeln ergänzt.

§§ 334 Abs. 2, 340n Abs. 2, 341n Abs. 2 HGB, § 20 Abs. 2 PublG (Bußgeldtatbestände)

Die Bußgeldtatbestände werden ausgeweitet und verschärft. Ein ordnungswidriges Handeln ist zukünftig auch dann gegeben, wenn bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse gegen die Verbote der Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1, Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 AP-VO, Art. 17 Abs. 3 AP-VO verstoßen wird. Der Bußgeldrahmen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wird auf maximal 500.000 Euro angehoben. Hiermit soll ein Gleichlauf mit § 68 Abs. 1 Nr. 2 WPO hergestellt werden, soweit natürliche Personen betroffen sind.

Artikel 12: EGHGB

In einer Übergangsvorschrift zum FISG (Platzierung im EGHGB: nächster bei der Verkündung freier Artikel) werden Übergangsregelungen zu §§ 318, 319a und 323 Abs. 2, 334 Abs. 2, 340n Abs. 2, 341n Abs. 2 HGB getroffen. Danach sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung letztmalig anzuwenden auf Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. Die neuen Vorschriften finden erstmalig Anwendung auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr.

Für die externe Rotation gilt, dass ein Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni 2021 beginnende und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a HGB a. F., auch in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 EGHGB, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen.

Artikel 14: UmwG

§ 11 Abs. 1 UmwG (Auswahl des Verschmelzungsprüfers)

Die Ausschlussgründe als Verschmelzungsprüfer wurden, soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB sind, um die Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 AP-VO erweitert, ohne dass es eine Rolle spielt, ob im konkreten Fall die Besorgnis der Befangenheit besteht. Anders als bei § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB (Ersetzung des Abschlussprüfers) fand eine Streichung dieser Ergänzung im Gesetzgebungsverfahren nicht statt.

Artikel 15: AktG

§ 109 Abs. 1 AktG (Teilnahme des Abschlussprüfers an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse) 

Wird der Abschlussprüfer vom Aufsichtsrat als Ansprechpartner zu den Beratungen hinzugezogen, nimmt der Vorstand grundsätzlich nicht an der Sitzung teil. Hierdurch sollen die Rolle des Abschlussprüfers als Berater und Helfer des Aufsichtsrats und die vertrauliche Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer gestärkt werden.

§§ 143 Abs. 2, 209 Abs. 4, 258 Abs. 4, 293d Abs. 1 AktG (Aktienrechtliche Prüfungen)

Die Ausführungen zu § 11 Abs. 1 UmwG gelten entsprechend.

Artikel 18: GmbHG

§ 57f Abs. 3 GmbHG (Kapitalerhöhungsprüfung)

Die Ausführungen zu § 11 Abs. 1 UmwG gelten entsprechend.

Artikel 21: WPO

§ 43 Abs. 3 WPO (Definition verantwortlicher Prüfungspartner)

Die vormals in § 319a Abs. 1 und 2 HGB enthaltene Definition des verantwortlichen Prüfungspartners wurde inhaltlich unverändert in das Berufsrecht übernommen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO).

§ 43 Abs. 4 WPO (Kritische Grundhaltung)

Die Anforderungen an die kritische Grundhaltung bei der Durchführung von Prüfungen werden ausgeweitet und konkretisiert. Die Formulierungen sind Art. 21 Absatz 2 der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EWG) entlehnt.

§ 43 Abs. 6 WPO (Interne Rotation)

Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde in § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO eine Regelung zur internen Rotation aufgenommen, mit der der Rotationszeitraum von sieben Jahren nach Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 AP-VO auf fünf Jahre verkürzt wurde.

Die Regelung gilt nach dem Wortlaut des FISG ohne Übergangsfrist bereits ab dem 1. Juli 2021, da Art. 21 Nr. 3 (mit den Änderungen des § 43 Abs. 3, 4 und 6 WPO) in Art. 27 Abs. 2 Nr. 9 (zum späteren Inkrafttreten verschiedener WPO-Änderungen) nicht genannt wird. Zumindest in Bezug auf laufende Prüfungen dürfte wegen der insoweit abgeschlossenen Disposition des Abschlussprüfers jedoch Vertrauensschutz greifen, so dass insoweit noch das alte Recht gilt.

Am 3. Juni 2021 teilte das BMWi allerdings mit, dass im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrecht geplant ist, durch Ergänzung des neuen § 135 WPO (Übergangsvorschrift zum FISG) um eine Bezugnahme auf § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO nachträglich auch eine Übergangsfrist zur verkürzten internen Rotation einzuführen. Danach wäre § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO erstmals auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Das BMJV hat einen entsprechenden Änderungsvorschlag vorgelegt.

§ 54 Abs. 4 WPO (Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung)

Die berufsrechtliche Mindestversicherungssumme wurde von den Haftsummen nach § 323 Abs. 2 HGB abgekoppelt und eigenständig geregelt (§ 54 Abs. 4 Satz 1 WPO). In der Höhe bleibt sie unverändert (1 Mio. Euro). Damit ist auch die Haftungsbeschränkung durch AAB (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO) unverändert bei Versicherungsschutz i. H. v. 4 Mio. Euro möglich.

Darüber hinaus wird in den neuen Sätzen 2 und 3 die Möglichkeit eingeführt, die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme (4 Mio. Euro) zu begrenzen (sog. Maximierung des Versicherungsschutzes). Bei Berufsgesellschaften wird zur Ermittlung der zulässigen Begrenzung des Versicherungsschutzes die Mindestversicherungssumme mit der Anzahl der Gesellschafter, Partner und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, multipliziert. Allerdings muss die Jahreshöchstleistung auch hier mindestens 4 Mio. Euro betragen.

Gemäß § 135 WPO (Übergangsvorschrift zum FISG) ist § 54 WPO in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung, ebenso wie die o. g. Vorschriften des HGB, erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 WPO in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

§ 64 Abs. 6 WPO (Auskunft zu berufsaufsichtlichen Verfahren)

WPK und APAS (über § 66b Abs. 1 Satz 2 WPO) wird ermöglicht, in Fällen von öffentlichem Interesse (allgemeiner Natur, also auch außerhalb des Bereichs der Unternehmen von öffentlichem Interesse), die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 66c Abs. 1 WPO (Übermittlung von vertraulichen Informationen durch APAS)

Der APAS kommt hinsichtlich der Frage, ob sie vertrauliche Informationen an die in § 66c WPO genannten Stellen übermittelt, falls es zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle erforderlich ist, kein Ermessen mehr zu. Stattdessen ist die APAS in diesen Fällen verpflichtet, die Informationen zu übermitteln.

§ 68 Abs. 1 Satz Nr. 2 WPO (Geldbuße als berufsaufsichtliche Maßnahme)

Bei Geldbußen als berufsaufsichtliche Maßnahme differenziert der Gesetzgeber: Gegen Berufsgesellschaften sind nunmehr Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro möglich. Gegen WP/vBP als natürliche Personen können Geldbußen unverändert bis 500.000 Euro festgesetzt werden.

§ 69 WPO (Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen)

Bei der Bekanntmachung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 7 WPO, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen durch WPK und APAS erfolgt eine Abkehr von der bisherigen Praxis anonymisierter Veröffentlichungen. In § 69 Abs. 1 Satz 2 WPO ist nunmehr die Nennung des Namens des WP/vBP sowie ggf. des Namens oder der Firma der Berufsgesellschaft, für die er gehandelt hat, vorgesehen. Werden Maßnahmen der Berufsaufsicht unmittelbar gegen eine Berufsgesellschaft verhängt, ist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 WPO deren Name oder Firma in der Bekanntmachung zu nennen. Die Veröffentlichung ist nur dann zu anonymisieren, wenn die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre (§ 69 Abs. 2 Satz 2 WPO).

§ 71 Abs. 2 Satz 3 WPO (Spezielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit berufsaufsichtlicher Maßnahmen gegen Berufsgesellschaften)

§ 71 Abs. 2 Satz 3 WPO wurde aufgehoben. Nach dieser Vorschrift hatte der Vorstand der WPK bei der Frage, ob eine berufsaufsichtliche Maßnahme gegen eine Berufsgesellschaft zu verhängen ist, auch und insbesondere die Gleichförmigkeit und Häufigkeit von Pflichtverletzungen in der Gesellschaft und den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen. Mit der Aufhebung der Vorschrift soll künftig auch in Fällen, in denen nur eine oder unterschiedliche Arten von Pflichtverletzungen vorliegen, die Verhängung einer Sanktion gegen eine Berufsgesellschaft möglich sein. Hintergrund dafür ist, dass die Gesellschaft neben den einzelnen für sie tätigen WP/vBP entscheidend für die Qualität der Prüfungskultur und die Einhaltung der Berufspflichten verantwortlich ist. Beide Aspekte kann und muss sie über die Einrichtung eines internen Qualitätssicherungssystems steuern (§ 55b WPO).

Artikel 25: Änderung weiterer Gesetze

§ 29 Abs. 2 Satz 2 Finanzkonglomerate-AufsichtsG, § 4 Abs. 1 Satz 2 MontanMitbestGErgG (Betriebswirtschaftliche Prüfungen)

Die Ausführungen zu § 11 Abs. 1 UmwG gelten entsprechend.


* Fußnote

Einschließlich Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB.

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