Berufsrecht
22. Dezember 2021

Ergänzung der Erläuterungstexte zu § 4 der Berufssatzung für WP/vBP (Gewissenhaftigkeit)

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 wird R120.5 des IESBA Code of Ethics dahingehend geändert, dass Berufsangehörige sich im Bereich ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit neben der bereits bestehenden Anforderung eines „professional judgment“ zusätzlich ein sogenanntes „inquiring mind“ zu eigen machen müssen.

Der Begriff ist im Application Material des Code of Ethics (dort: 120.5 A1) näher definiert. Er beschreibt die grundsätzliche Einstellung, Feststellungen und Erkenntnisse zu hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedenzugeben.

Neuer Begriff „inquiring mind“ Bestandteil der Erläuterungstexte

Vor dem Hintergrund dieser Ergänzung des Code of Ethics hat der Vorstand Anlass dafür gesehen, den neuen Begriff des „inquiring mind“ in die Erläuterungstexte zu § 4 BS WP/vBP aufzunehmen, inhaltlich zu erläutern und vom Begriff der kritischen Grundhaltung abzugrenzen, die Berufsangehörige bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen zusätzlich einzunehmen haben (§ 43 Abs. 4 WPO, § 37 BS WP/vBP).

Die Ergänzungen sind nachfolgend im Korrekturmodus wiedergegeben:

„Die Vorschrift ist gestützt auf die Satzungsermächtigung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 a WPO und konkretisiert die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO normierte Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit.

Die in Absatz 1 genannten Anforderungen ergeben sich zwangsläufig aus dem rechtlichen Umfeld der Berufstätigkeit; ihre ausdrückliche Erwähnung hat daher eher deklaratorische Bedeutung.

Zur Gewissenhaftigkeit gehört dabei aber auch, dass WP/vBP im Rahmen ihrer gesamten Berufstätigkeit ihre Entscheidungen nicht willkürlich, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen treffen („professional judgment" i. S. v. R120.5(b) Code of Ethics). Um die Sachverhalte, die ihren Entscheidungen zugrunde zu legen sind, zutreffend zu erfassen und zu würdigen, sollen WP/vBP Feststellungen und Erkenntnisse hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedengeben („inquiring mind" i. S. v. R120.5(a) Code of Ethics). Dieser Begriff beschreibt den Willen, den Dingen auf den Grund zu gehen.

Darüber hinaus haben WP/vBP bei der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf die Gegenstände ihrer Beurteilung, aber auch auf die handelnden Personen eine kritische Grundhaltung einzunehmen. Gestützt auf Artikel 21 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG (dort: „professional scepticism“) betonen § 43 Abs. 4 WPO und § 37 BS WP/vBP das Erfordernis einer kritischen Grundhaltung bei der Durchführung von Prüfungen durch eine entsprechende ausdrückliche Regelung und konkretisieren sie weiter (vgl. auch die Erläuterungen zu § 37 BS WP/vBP). Nach dem Code of Ethics ist die kritische Grundhaltung (hier „professional skepticism“) Bestandteil der für die Durchführung von Prüfungsaufträgen zwingend zu wahrenden Unbefangenheit („independence in mind", 120.15A1 (a), 400.5(a), 900.4(a) Code of Ethics).

Absatz 2 Alternative 1 ist eine Ausprägung …“

go

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