Coronavirus:
Vorstand der WPK zum erleichterten Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2021
„Der Vorstand nimmt Bezug auf seine Verlautbarung aus dem Jahr 2020 zur Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2020 (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 30. Juni 2020). Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie gilt diese Verlautbarung auch für das Pandemiejahr 2021.“
Zum Hintergrund:
§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO enthält die allgemeine Berufspflicht des WP/vBP, sich fachlich fortzubilden. Eine satzungsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht findet sich in § 5 BS WP/vBP.
Fortbildungsmaßnahmen: Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen
Die Fortbildung umfasst zum einen das Selbststudium, zum anderen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BS WP/vBP). Der Begriff der Fortbildungsmaßnahme wird in § 5 Abs. 2 BS WP/vBP unter Nennung von Beispielen konkretisiert. Danach gehören zu den Fortbildungsmaßnahmen Fachveranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen, wobei unerheblich ist, ob sie durch Dritte oder durch die Praxis selbst organisiert und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern der Praxis zugänglich sind. IT-gestützte Fachkurse (E-Learning, Web-based Training) sind Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift, wenn die Dauer der Teilnahme nachgewiesen werden kann. Der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt sind die schriftstellerische Facharbeit, die Tätigkeit in externen oder praxisinternen Fachgremien sowie die Tätigkeit als Dozent an Hochschulen.
Fortbildungen sollen Schwerpunkt in ausgeübter oder beabsichtigter Berufstätigkeit haben
Materiell muss sich die Fortbildung auf Tätigkeiten nach §§ 2, 129 WPO beziehen und soll ihren Schwerpunkt in der ausgeübten oder beabsichtigten Berufstätigkeit des WP/vBP haben. Werden Abschlussprüfungen durchgeführt, muss die Fortbildung in angemessenem Umfang die Prüfungstätigkeit betreffen (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP).
Pflicht zur Teilnahme im Umfang von 20 Stunden jährlich
Die Fortbildung soll insgesamt einen Umfang von jährlich 40 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 besteht hingegen nur in einem Umfang von jährlich 20 Zeitstunden (Abs. 5 Satz 2 HS 1). Es ist erforderlich, die Fortbildung in diesem Umfang unter Bezeichnung von Art und Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme für Nachweiszwecke zu dokumentieren (Abs. 5 Satz 2 HS 2). Die Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle kann auf die nach Abs. 5 Satz 2 erforderliche Mindeststundenzahl angerechnet werden (Abs. 5 Satz 3).