Berufsrecht
14. Juli 2021

Anpassungen der Modalitäten bei der Berufshaftpflichtversicherung infolge des FISG

Die deutliche Erhöhung der Haftsummen für gesetzliche Abschlussprüfungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) hat Auswirkungen auf die nötigen Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung sowie auf das Risiko innerhalb einer genommenen Deckungssumme und damit insgesamt auf die Versicherungsprämien.

Die WPK hat vor diesem Hintergrund Gespräche mit den Versicherern aufgenommen. Im Ergebnis erster Gespräche zeichnen sich Änderungen bei den Modalitäten bei der Berufshaftpflichtversicherung ab.

Die deutlich erhöhten Haftsummen machen auf der Grundlage einer „As-if-Betrachtung“, bei der die Abwicklung von vergangenen Schäden unter Geltung des FISG simuliert wurde, einen deutlichen Mehrbedarf der Versicherer erforderlich.

Risikoorientierte Verteilung des Mehrbedarfs

Dieser Mehrbedarf soll offenbar risikoorientiert nach Art und Umfang der Prüfungsmandate und gegebenenfalls deren Branchenzugehörigkeit über Zuschläge auf die Prämie auf alle gesetzlichen Abschlussprüfer verteilt werden. Praxen mit vielen PIE-Mandaten werden also absolut und relativ deutlich höhere Zuschläge zu tragen haben, als Praxen mit wenigen kleinen Prüfungsmandaten.

Ausweis auf der Prämienrechnung

Der Zuschlag je Prüfungsmandat soll auf der Prämienrechnung transparent ausgewiesen werden, um dem Prüfer Verhandlungen mit den prüfungspflichtigen Unternehmen über die Umlage der Versicherungsprämie zu ermöglichen.

Erste Anpassungen rückwirkend ab 1. Juli 2021

Die ersten Anpassungen sollen rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 erfolgen. Für gesetzliche Abschlussprüfungen gilt zwar die Übergangsfrist, diese findet aber nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 135 WPO keine Anwendung auf Tätigkeiten, die hinsichtlich der Haftung auf die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB), das heißt auch auf die durch das FISG erhöhten Haftsummen, verweisen, etwa Prüfungen nach dem EEG. Auch auf die neue Strafrechtsnorm des § 332 Abs. 3 HGB findet die Übergangsregelung nach ihrem Wortlaut keine Anwendung.

Ein erster Versicherer will in diesen Tagen Kontakt mit seinen Versicherungsnehmern aufzunehmen, um das individuelle Risiko gezielt zu erheben.

Die WPK setzt die Gespräche mit den Versicherern fort.

uh

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