Berufsrecht
3. August 2021

Weitere Gesetze mit WPO-Änderungen verkündet

Nachdem das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) im Wesentlichen am 1. Juli 2021 in Kraft trat, wurden kürzlich zwei weitere Gesetzgebungsverfahren mit Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen:

Im Folgenden sind die wesentlichen WPO-Änderungen zusammengefasst.

Anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Mit diesem Gesetzgebungsvorhaben wurden die Regelungen für die Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern geändert.

Anpassungsbedarf bestand etwa aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht. Um einen Gleichlauf der berufsrechtlichen Regelungen zu gewährleisten, wurden die Parallelregelungen anderer Berufe – wie der WP/vBP – ebenfalls angepasst (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 17. März 2021 zur Stellungnahme der WPK zum Regierungsentwurf).

Folgende Änderungen sind von Bedeutung (treten in Kraft am 1. August 2022):

Thema: Rechtsform
Vorschrift: § 27 Abs. 2 WPO
Änderung: Aufgehoben. Daher gibt es keine Einschränkung mehr für die oHG oder KG zur Ausübung einer Treuhandtätigkeit (Hintergrund: Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung Freier Berufe, vgl. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Juni 2021, BR-Drs. 567/21 vom 25. Juni 2021).

Thema: Datenübermittlung
Vorschrift: § 36a WPO
Änderung: Die verschiedenen Berufsgesetze zu den Übermittlungspflichten an Berufskammern wurden angepasst. Gemeinsames Ziel ist, dass vor allem die Berufskammern zum Zwecke der Zulassung und für Berufsaufsichtsverfahren von Gerichten und Behörden alle Daten erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Thema: Berufsaufsicht
Vorschrift: § 69a WPO
Änderung: Die Aufzählung der anderweitigen Ahndungen wurde präziser gefasst. Eine Anpassung war notwendig, da künftig auch gegen Berufsausübungsgesellschaften anwaltsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden können.

Thema: Berufsaufsicht
Vorschrift: § 70 WPO
Änderung: Die Bestimmungen über die Verjährung von Berufspflichtverletzungen wurden überarbeitet. Z. B. wurde erstmals eine Frist für für die Ausschließung aus dem Beruf eingeführt.

Thema: Berufsgerichtsbarkeit
Vorschrift: § 99 WPO
Änderung: Aufgehoben. Gerichtsverfahren gegen WP/vBP sind künftig grundsätzlich öffentlich. Es gelten die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Thema: Berufsgerichtsbarkeit
Vorschrift: § 126a WPO
Änderung: Diese Regelung wurde an Parallel-Vorschriften in der BRAO zur Tilgung von Eintragungen in den über WP/vBP geführten Akten über Maßnahmen der Berufsaufsicht angepasst. Z. B. wurde die Tilgungsfrist bei Berufsverboten von 1-5 Jahren auf 20 Jahre erhöht.

Weitere WPO-Änderungen betreffen die §§, 34, 43a, 44b, 57, 58, 59c, 68, 82b, 105, 107a und 126 WPO (vgl. Art. 31 des Gesetzes).

Die Änderungen der Berufsrechte der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater haben darüber hinaus Folgen auf die Berufsausübung des WP/vBP:

  • Öffnung von Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten/Patentanwälten/Steuerberatern für Freie Berufe nach § 1 Abs. 2 PartGG. Dies hat zur Folge, dass zum Beispiel auch Hebammen, Yogalehrer oder Unternehmensberater etwa in Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften tätig werden können. Die WPO sieht eine solche Zusammenarbeit für WP/vBP nicht vor.
  • Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft:

Schaugrafik Anerkennung Berufsausübungsgesellschaft

Notarielles Berufsrecht

Ziel dieses Gesetzgebungsvorhabens war es, das notarielle Berufsrecht zu modernisieren, etwa zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder auch um es systematisch und sprachlich zu verbessern. Auch hier wurden die Regelungen für andere Freie Berufe – wie der WP/vBP – entsprechend angepasst.

Die Änderungen der WPO sind in Art. 22 des Gesetzes zu finden. Daneben wurde die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung angepasst (Art. 23).

Folgende Änderungen sind von Bedeutung (in Kraft getreten am 1. August 2021):

Thema: Bestellung
Vorschrift: § 16b WPO
Änderung: Es wurde die Möglichkeit zur Aussetzung des Bestellungsverfahrens eingeführt, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem eine Verurteilung zu erwarten ist, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

Thema: Bestellung
Vorschrift: § 17 Abs. 4 WPO
Änderung: Die WP-Bestellung ist zu protokollieren.

Thema: Mitgliederakte
Vorschrift: § 58a WPO
Änderung: Da sich die Pflicht zur Führung von Mitgliederakten bereits aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ergibt, führt die WPK seit jeher Mitgliederakten. Nun ist diese Pflicht auch in der WPO vorgesehen. Inhalt der Mitgliederakte sollen unter anderem Dokumente im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung und der Qualifikation oder zu möglichen Berufspflichtverletzungen sein.

Thema: Verschwiegenheit WPK/Gremien
Vorschrift: § 59c WPO
Änderung: Die Verschwiegenheitspflicht der WPK-Mitarbeiter und ihrer Gremien wurde neu verortet (zuvor § 64 WPO-alt). Die Vorschrift wurde außerdem in Anlehnung an die Parallelvorschrift des § 76 BRAO überarbeitet und eine Regelung zur Übernahme von Dienstleistungen durch die WPK ergänzt.

Weitere Änderungen betreffen die §§ 9, 18, 36a, 50, 57, 57a, 57b, 57c, 60, 64, 66b, 75, 78, 135 und 136 bis 139a WPO (vgl. Art. 22 des Gesetzes). Zudem wurden die gesetzliche Abkürzung „WPO“ und eine offizielle Inhaltsübersicht eingeführt.

Der Wortlaut der WPO in der Fassung der Änderungen vom 1. Juli und 1. August 2021 steht Ihnen unter „WPK > Rechtsvorschriften“ zur Verfügung.

ko

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