Berufsrecht
19. November 2021

OLG Düsseldorf:
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers als Masseverbindlichkeit

Nach dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Düsseldorf vom 25. März 2021 – 5 U 91/20 stellt die Vergütungsforderung eines noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO dar, wenn die Prüfung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist. Dies gilt auch für die Vergütung von Leistungen, die der Abschlussprüfer vor Verfahrenseröffnung erbracht hat.

Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO geregelt, dass diese auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht erfolgt. Dies gilt auch für noch nicht geprüfte Jahresabschlüsse, die sich auf Geschäftsjahre vor Insolvenzeröffnung beziehen. In diesem Fall stellt die entstehende Vergütungsforderung des Abschlussprüfers unstreitig eine Masseverbindlichkeit dar.

Kein sachlicher Grund zur Schlechterstellung

Im Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, nach dem die Wirksamkeit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung unberührt bleibt, könne im Ergebnis nichts anderes gelten, auch und insbesondere für die bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachten Prüfungsleistungen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den noch vor Verfahrenseröffnung durch die Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfer hinsichtlich seiner Vergütung schlechter zu stellen als den nach Verfahrenseröffnung durch das Gericht zu bestellenden Abschlussprüfer desselben Geschäftsjahres.

OLG Frankfurt am Main zur Teilbarkeit von Vergütungsansprüchen

Das OLG Frankfurt am Main hatte in einem späteren Urteil, über das an dieser Stelle bereits berichtet wurde, die Auffassung vertreten, dass Leistungen des Abschlussprüfers, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten begründen, wenn die betreffende Prüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20, „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021, WPK Magazin 3/2021, Seite 66).

Revisionsentscheidung bleibt abzuwarten

Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main hat auch das OLG Düsseldorf wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, die in beiden Fällen eingelegt wurde.

Es bleibt nun abzuwarten, welcher Auffassung der BGH sich anschließen wird.

go

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