OLG Düsseldorf:
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers als Masseverbindlichkeit
Kein sachlicher Grund zur Schlechterstellung
Im Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, nach dem die Wirksamkeit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung unberührt bleibt, könne im Ergebnis nichts anderes gelten, auch und insbesondere für die bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachten Prüfungsleistungen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den noch vor Verfahrenseröffnung durch die Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfer hinsichtlich seiner Vergütung schlechter zu stellen als den nach Verfahrenseröffnung durch das Gericht zu bestellenden Abschlussprüfer desselben Geschäftsjahres.
OLG Frankfurt am Main zur Teilbarkeit von Vergütungsansprüchen
Das OLG Frankfurt am Main hatte in einem späteren Urteil, über das an dieser Stelle bereits berichtet wurde, die Auffassung vertreten, dass Leistungen des Abschlussprüfers, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten begründen, wenn die betreffende Prüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20, „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021, WPK Magazin 3/2021, Seite 66).
Revisionsentscheidung bleibt abzuwarten
Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main hat auch das OLG Düsseldorf wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, die in beiden Fällen eingelegt wurde.
Es bleibt nun abzuwarten, welcher Auffassung der BGH sich anschließen wird.