29. März 2021
Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche
Anregungen der WPK
- Auch Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sollte ein automatisierter Zugang zum Transparenzregister ermöglicht werden.
- Die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sollte in § 48 GwG klarstellend geregelt werden.
- Abzulehnen ist die Regelung, wonach die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten künftig (ausschließlich) beim Vertragspartner zu erheben sind. Die WPK möchte ihren Mitgliedern die Möglichkeit offenhalten, zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten auf Datenbanken zurückgreifen zu können.
- Die WPK sollte als Aufsichtsbehörde keine Sachverhalte nach § 44 GwG melden müssen, zu denen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung Informationen erlangt haben und die sie selbst aufgrund der Privilegierung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GwG nicht melden müssen. Hier droht eine weitere Entwertung der Verschwiegenheitspflicht.