Neue Regelungen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen / Pflichtprüfung im Wesentlichen unverändert
In dessen Kerngesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG (zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch als Wertpapierfirmengesetz bezeichnet), wurden die KWG-Vorschriften zur Aufsicht über Wertpapierfirmen überführt und an die spezifischen Gegebenheiten von Wertpapierfirmen angepasst.
Die Regelungen zur gesetzlichen Pflichtprüfung durch WP/WPG sind im Wesentlichen unverändert geblieben (näher dazu WPK Magazin 4/2020, Seite 51). Das WpIG regelt unter anderem zusätzliche Prüfungsinhalte (§ 78 WpIG).
Die WPK hatte im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen angeregt, einheitliche Vorbehaltsaufgaben für WP/WPG zu schaffen hinsichtlich der Vorschriften, die der BaFin die Möglichkeit geben, gewisse Unterlagen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Diese Anregungen wurden zum Teil aufgegriffen mit der Folge, dass Wirtschaftsprüfer jeweils explizit als mögliche Prüfer genannt werden.