Frauenanteil in Führungspositionen – Zweites Führungspositionen-Gesetz verkündet
Die Regelungen betreffen vor allem börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen sowie Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
Nichtigkeit bei Verstoß
Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen (bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Personen), so muss dieser künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes unter Verstoß gegen dieses Mindestbeteiligungsgebot ist nichtig.
Die Festlegung einer Zielgröße von „Null“ für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden unter dem Vorstand liegenden Führungsebenen muss fortan begründet und die Erwägungsgründe dargelegt werden (§ 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Erklärung zur Unternehmensführung
Darüber hinaus ist in der Erklärung zur Unternehmensführung künftig zu berichten, ob die Vorgaben für die verbindliche Geschlechterquote für den Vorstand eingehalten wurden und gegebenenfalls Gründe für die Nichteinhaltung anzugeben (§ 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB bzw. § 289f Abs. 4 HGB).
Die erweiterten Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.