Erneuerbare Energien-Verordnung – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP
Diese Unternehmen müssen dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind (vgl. §§ 74 f. EEG 2021). Hierfür soll ein Prüfungsvermerk eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines Prüfungsverbandes erforderlich sein. Zu prüfen ist ein Anforderungskatalog im Hinblick auf die Erzeugung von Grünem Wasserstoff, aufgelistet in § 12j Satz 1 Nr. 1 bis 4 EEV.