Coronavirus:
Impfpriorität für WP/vBP in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen / StB als Organ der Rechtspflege
Rheinland-Pfalz: Nach einer Auskunft des Teams Corona-Bürgeranfragen des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz wird WP/vBP eine erhöhte Impfpriorität als Personen in besonders relevanten Positionen der Rechtspflege attestiert (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Coronavirus-Impfverordnung)
Saarland: Am 27. April 2021 hat die Stabsstelle Saarländische Covid-19-Impfstrategie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Saarland gegenüber der WPK bestätigt, dass die WP/vBP sowie ihre Mitarbeiter als Personen, die in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Coronavirus-Impfverordnung), mit erhöhter Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung haben.
Am selben Tag hat die WPK ihre Mitglieder im Saarland per E-Mail/Brief darüber informiert und den vom Ministerium mitgeteilten Priorisierungscode zur Eintragung auf die Impfliste weitergeleitet. Zur Legitimation beim Impftermin wird eine Mitgliedsbescheinigung empfohlen (abrufbar im Mitgliederbereich „Meine WPK“). Auch der Mitgliedsausweis kann genutzt werden.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss eine entsprechende Bescheinigung des WP/vBP-Arbeitgebers bei der Einlasskontrolle vorgezeigt werden, wonach diese bei dem WP/vBP tätig sind damit ebenfalls priorisiert sind.
Sachsen: Der Freistaat Sachsen hat am 22. April 2021 festgestellt, dass zu den Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, auch WP/vBP gehören (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung).
Impffortschritt
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich der Impffortschritt in der Reihenfolge der Priorisierungsgruppen 1 bis 3 (§ 1 Abs. 2 Coronavirus-Impfverordnung) in den Bundesländern unterschiedlich darstellt. Neben der Bevölkerungszahl spielen hier auch zeitlich gestaffelt freigeschaltete Untergruppen eine Rolle, mit deren Hilfe die mehrwöchige Abarbeitung strukturiert wird.
Mitarbeiter
Die WPK empfiehlt Mitgliedern, die sich um einen Impftermin bemühen, analog zum vorerwähnten Verfahren im Saarland entsprechende Bescheinigungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzubereiten.
Mehrfachberufsträger
Unabhängig von der Frage der Berücksichtigung von WP/vBP in der Priorisierungsgruppe 3 im Sinne des § 4 Coronavirus-Impfverordnung ist anzumerken, dass zu der in Abs. 1 Nr. 4 genannten Teilgruppe „Rechtspflege“ auch StB zählen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG) – interessant also für alle Mitglieder, die selbst Mehrfachberufsträger sind.