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Antragsfrist für Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) endet am 31. März 2021
Im Fall eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrages ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 31. März 2021 einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 31. Mai 2021 zu stellen. Alternativ wird eine Nachzahlung auch im Zuge der Schlussabrechnung möglich sein, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.
Bei fehlerhaft übermittelter Kontoverbindung ist es bis zum 30. Juni 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.
Anträge auf Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 bis Juli 2021) können noch bis zum 31. August 2021 ebenfalls über das elektronische Antragssystem eingereicht werden (Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe III, 3.7.). Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.
Aktuelle Informationen zu allen Programmen sind auf der Informationsseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erhältlich.