Seit dem 30. Juni 2021 ist die Antragstellung für die erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ für Hilfen über 12 Mio. Euro möglich.
Unter Einbeziehung der neuen Beihilferegelung mit der maximalen Höhe der Überbrückungshilfe von 40 Mio. Euro, beträgt die Obergrenze für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme nun 52 Mio. Euro. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die FAQ zur Überbrückungshilfe III überarbeitet.
Außerdem wurden die FAQ zur Neustarthilfe aktualisiert. Die Neuerungen hier betreffen unter anderem
- die Möglichkeit Direktanträge für Personengesellschaften zu stellen,
- die Öffnung der Neustarthilfe für Genossenschaften und
- Regelungen für Soloselbstständige in Elternzeit.