Coronavirus:
§ 11 Verpackungsgesetz – Vor-Ort-Prüfungen in der Pandemie
Tatsächlich dürfte die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zurzeit aufgrund der besonderen Risikoverhältnisse in den jeweiligen Regionen in vielen Fällen nicht zumutbar oder sogar rechtlich unmöglich sein. Die Anregung der WPK, in eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Prüfleitlinien aufzunehmen, wurde nicht aufgegriffen. Deshalb hat sich die WPK erneut an die ZSVR gewandt.
Alternative Prüfungshandlungen und Prüfbescheinigung
Die ZSVR erkennt zwar alternative Prüfungshandlungen an, nach Auffassung der WPK stellt sich allerdings die Frage, wie mit solchen, in den Prüfleitlinien nicht angesprochen Handlungen umzugehen ist. Der Prüfer müsste nach derzeitigem Stand im Prüfbericht über den abweichenden Prüfungsansatz berichten und diesen begründen. In der uneingeschränkten Prüfbescheinigung (Anlage 2 der Prüfleitlinien, Muster-Bestätigung ohne Einschränkung) muss der Prüfer aber dennoch bestätigen, dass die Grundsätze der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ eingehalten wurden. Dies könnte unter Umständen auch dazu führen, dass die Vollständigkeitserklärung eingeschränkt werden muss, etwa wenn nicht alle Unterlagen auf anderem Wege eingesehen werden können.
Prüfungsurteil notfalls einschränken
Hierzu hat die ZSVR erklärt, ihr sei bewusst, dass es nicht in jedem Fall möglich ist, Vor-Ort-Prüfungen vollständig zu kompensieren. Sie erwarte in solchen Fällen einen verantwortungsvollen Umgang der Prüfer mit der Situation, indem sie das Prüfungsurteil notfalls einschränken. Dies sei allerdings nach derzeitigem Erkenntnisstand im Jahr 2020 in keinem Fall erforderlich gewesen. Auch für das Jahr 2021 erwarte die ZSVR, dass diese Sondersituation nur sehr wenige Fälle betreffen dürfte.