BMF verkürzt die Nutzungsdauer von Computern und Software
Die Neuregelung gilt für Desktop-Computer, Notebooks, Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zudem umfasst sie Standardanwendungen, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die verkürzte Nutzungsdauer findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Eine Anwendung ist dann auch bei Wirtschaftsgütern möglich, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.