Stellungnahme:
Regierungsentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)
Besonders begrüßt die WPK den Wegfall des im Referentenentwurf noch enthaltenen § 322a HGB-E. Mit dieser Vorschrift sollten die erweiterten Anforderungen der Abschlussprüferverordnung an den Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse auch auf alle weiteren prüfungspflichtigen Unternehmen ausgeweitet werden. Dies hätte jedoch eine unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Unternehmen und Abschlussprüfer nach sich gezogen und wäre weit über die EU-Anforderungen an den Bestätigungsvermerk für Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, hinausgegangen. Nicht nur dem Gedanken einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Regelungen in deutsches Recht, sondern auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wären diese Anforderungen zuwider gelaufen.
Verbesserungsmöglichkeiten sieht die WPK bei der Erstanwendung der Regelungen zur externen Rotation, bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen mit Blick auf die aggressive Steuerplanung sowie bei der Definition des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“.