Bundesrat:
Zustimmung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Änderung betrifft die Fristen für die Anrechnung von Leistungen aus einem Masterstudiengang nach § 8a WPO und von gleichwertigen Prüfungsleistungen nach § 13b WPO auf das Wirtschaftsprüfungsexamen. Sie werden von drei auf vier und von sechs auf acht Jahre verlängert. Die Frist beginnt jeweils mit dem Abschluss des Studiums, in dem die anrechenbaren Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Sie werden nur dann angerechnet, wenn bis zum Ablauf der Frist die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen beantragt wird.
Die Änderung wird am Tag nach ihrer Verkündung, der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft treten.
Die neuen Fristen gelten auch für Kandidaten, die ein Studium nach § 8a oder § 13b WPO bereits abgeschlossen haben, unabhängig davon, ob die bisher geltenden Fristen von drei beziehungsweise sechs Jahren bereits verstrichen sind.