Bundesrat:
Zustimmung zur Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen
Vorgesehen ist insbesondere eine Verlängerung des Referenzzeitraums für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB von derzeit sieben auf künftig zehn Jahre. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei sieben Jahren. Die Neuregelung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist wahlweise möglich für Abschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet (siehe auch „Neu auf WPK.de“ vom 22. Februar 2016).