Beirat berät Satzungen

Vorausgegangen war eine intensiv geführte Diskussion im Berufsstand. Über die Eckpunkte und Ziele war der Beirat bereits in seiner Novembersitzung 2015 informiert worden. Die WPK hat begleitend die Satzungsentwürfe veröffentlicht und ein Meinungsbild unter den Mitgliedern auf den Kammerversammlungen eingeholt.
Berufssatzung
Die Neufassung der Berufssatzung hatte der Ausschuss Berufsrecht federführend erarbeitet. WP/StB Karl Petersen, Vorsitzender des Ausschusses, stellte die geplante Neufassung vor. Intensiv diskutiert wurden Themen mit Bezug zur Qualitätssicherung, insbesondere die Regelungen in Fällen, in denen ein nachgebildeter Bestätigungsvermerk verwendet wird (§ 8 Abs. 2 BS-E), zur Berichtskritik (§ 48 Abs. 1 BS-E) sowie zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung (§ 48 Abs. 3 BS-E). Zu mehreren Punkten in diesem Bereich konnte noch kein Einvernehmen erzielt werden, die übrigen Änderungen erfuhren im Ergebnis Zustimmung.
Satzung für Qualitätskontrolle
Der Beirat einigte sich weitgehend über den Satzungstext. In zwei Punkten konnte keine Einigung erzielt werden. Dies betraf zum einen den Stichprobenumfang der Wirksamkeitsprüfung in einer Qualitätskontrolle. Zum anderen ging es um die Kriterien, nach denen die Kommission für Qualitätskontrolle den Vorstand über Einzelfeststellungen der Prüfer für Qualitätskontrolle zur berufsaufsichtsrechtlichen Würdigung unterrichtet.
Weitere Themen
Einen weiteren Beratungsgegenstand bildeten Vorschläge des Vorstandes zur Änderung der Wahlordnung der WPK. Diese Vorschläge basieren auf Hinweisen der Unabhängigen Wahlkommission nach der Beiratswahl 2014. Die WPK hatte ihre Mitglieder zu den Vorschlägen zur Änderung der Wahlordnung angehört.
Die Änderungen des APAReG haben auch Auswirkungen auf Gebührentatbestände. Der Beirat beschloss eine neue Gebühr für die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer in Höhe von 100 Euro. Diese Gebühr betrifft nur diejenigen, die erstmalig eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer ab dem 17. Juni 2016 aufnehmen wollen und hierzu die Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der WPK anzeigen (§ 57a Abs. 1 Satz 2 WPO-neu, § 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO-neu).
Am 12. Mai 2016 informiert Sie die WPK ab 16:00 Uhr per Livestream über die Entwürfe der Satzungen und das Ergebnis der Beiratssitzung.