eHinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle

Anmerkung zur Nutzung

Die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle werden sukzessive webbasiert als „eHinweise“ veröffentlicht, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In den eHinweisen sind

  • Schlüsselbegriffe unterstrichen dargestellt und in Popup-Fenstern erläutert, zum Teil mit weiterführenden Links,
  • dokumenteninterne und -externe Links sowie Gesetzes- und Satzungsauszüge in blauer Schrift hervorgehoben.

Alle Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle sind weiterhin im PDF-Format abrufbar.

Am 1. Juli 2021 trat das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in Kraft.

§ 319a HGB wurde aufgehoben. Die Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse regelt nun § 316a Satz 2 HGB.

Übersicht

A. Vorbemerkung

B. Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über Qualitätskontrollen

C. Wesentliche Bestandteile und Inhalte des Qualitätskontrollberichtes

  1. Adressaten des Qualitätskontrollberichtes
  2. Auftrag und Auftragsgegenstand
  3. Angaben zur Praxis
    1. Entwicklung der Praxis
    2. Überblick über die Struktur der Prüfungen
    3. Übrige Tätigkeitsfelder
    4. Personelle Ressourcen der Praxis
    5. Rechtliche Grundlagen der Praxis
    6. Zusammenarbeit mit anderen Praxen
  4. Beschreibung der wesentlichen Elemente des eingerichteten Qualitätssicherungssystems
    1. Vorbemerkung
    2. Beschreibung der allgemeinen Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Praxis
    3. Beschreibung der Regelungen zur Durchführung von Prüfungen
    4. Beschreibung der Regelungen zur Nachschau
  5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle
    1. Allgemeine Angaben zu Art und Umfang der Qualitätskontrolle
    2. Darstellung der von der Praxis dem Prüfer für Qualitätskontrolle zur Verfügung gestellten wesentlichen Unterlagen
    3. Angaben zu anderen verwendeten Hilfsmitteln
    4. Grunddaten zum Umfang der Qualitätskontrolle
    5. Prüfungsplanung und Prüfungsstrategie der Qualitätskontrolle
    6. Prüfung der Praxisorganisation
    7. Grundgesamtheit
    8. Kriterien für die Auftragsauswahl
    9. Auftragsauswahl
    10. Prüfung der einzelnen Aufträge
    11. Prüfung der Nachschau
    12. Anpassung der Prüfungsplanung aufgrund von im Verlauf der Qualitätskontrolle gewonnener Erkenntnisse
  6. Maßnahmen aufgrund von in der vorangegangenen Qualitätskontrolle  festgestellten Mängeln
  7. Beurteilung der Prüfungsfeststellungen
    1. Mängel und wesentliche Mängel
    2. Reaktion der Praxis auf festgestellte Mängel
    3. Prüfungshemmnisse und Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung
  8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel
  9. Prüfungsurteil
  10. Unterzeichnung des Prüfungsberichts

D. Qualitätskontrollen bei Praxen, die auch Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen

A. Vorbemerkung

1 | Dieser Hinweis konkretisiert die Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK).[1] Er legt damit die Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle dar, wie über Qualitätskontrollen nach der WPO und der SaQK zu berichten ist[2]. Hierzu richtet er sich gemeinsam mit dem „Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ an Prüfer für Qualitätskontrolle. Beide Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle stellen einen Rahmen für die Ermessensausübung des Prüfers für Qualitätskontrolle bereit, ohne seine Eigenverantwortlichkeit einzuschränken.

2 | Die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätskontrolle und die Berichterstattung liegen in der Verantwortung des Prüfers für Qualitätskontrolle. Dieser Hinweis soll den Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle unterstützen. Die Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle (Qualitätskontrollbericht) nimmt eine zentrale Stellung im System der Qualitätskontrolle ein. Sie stellt für die Kommission für Qualitätskontrolle eine wesentliche Erkenntnisquelle über die Qualitätskontrolle dar. Die Kommission für Qualitätskontrolle muss anhand der Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle nicht nur die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems beurteilen können und ggf. über Maßnahmen gegen die geprüfte Praxis zur Beseitigung von Mängeln entscheiden, sondern auch prüfen, ob die Qualitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt wurde sowie den Zeitpunkt der nächsten Qualitätskontrolle festlegen.

3 | Bei seiner Berichterstattung soll der Prüfer für Qualitätskontrolle berücksichtigen, dass Adressaten des Qualitätskontrollberichtes nicht nur die geprüfte Praxis, sondern auch die Kommission für Qualitätskontrolle und, bei Qualitätskontrollen von gemischten Praxen, auch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) sind. Zumindest die Kommission für Qualitätskontrolle kennt weder das Qualitätssicherungssystem der geprüften Praxis, noch deren Anwendung der Regelungen aus eigener Anschauung. Die Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle muss die Kommission für Qualitätskontrolle daher in die Lage versetzen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Bei der Berichterstattung hat der Prüfer für Qualitätskontrolle den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz[3] zu beachten.

4 | Dieser Hinweis enthält alle wesentlichen Berichtsbestandteile und -inhalte im Sinne einer Aufzählung und geht besonders auf einige fehleranfällige Berichtsinhalte ein. Er kann vom Prüfer für Qualitätskontrolle auch als Arbeitshilfe verwendet werden.

5 | Art und Umfang der Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle sollen die konkreten Gegebenheiten der geprüften Praxis berücksichtigen – insbesondere Art und Umfang der von der geprüften Praxis abgewickelten Prüfungsaufträge sowie die Größe und die Struktur der geprüften Praxis.

6 | Nur eine vollständige, klare und eindeutige Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle erfüllt die Anforderungen von WPO und SaQK. Diese umfasst eine Aussage zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems und unterstützt somit eine sachgerechte Entscheidungsfindung der Kommission für Qualitätskontrolle.

7 | Während der Hinweis zur Berichterstattung in der Vergangenheit auch Hinweise zur Planung und Durchführung der Qualitätskontrolle enthielt, hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle nunmehr entschieden, in der vorliegenden aktuellen Version davon abzusehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass entsprechende Ausführungen zur Durchführung von Qualitätskontrollen, die im vorliegenden Hinweis nicht mehr enthalten sind, ihre Gültigkeit verloren hätten. Sie werden nunmehr im „Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ veröffentlicht.[4]

B. Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über Qualitätskontrollen

8 | Die Verhältnismäßigkeit bei der Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle wird durch eine an den konkreten Verhältnissen der zu prüfenden Praxis angepasste Berichterstattung gewährleistet. Eine Qualitätskontrolle muss, einschließlich der Berichterstattung, im Hinblick auf Größe und Komplexität der zu prüfenden Praxis geeignet und angemessen sein.[5] Dabei kommen unter anderem der Art, der Anzahl und der Komplexität der abgewickelten Prüfungsaufträge sowie der Struktur der Praxis eine besondere Bedeutung zu.[6] Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass auch die Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle inhaltlich nicht schematisch, sondern angesichts der konkreten Verhältnisse der geprüften Praxis zu erfolgen hat.

9 | Art und Umfang der Berichterstattung muss geeignet, erforderlich und angemessen (= verhältnismäßig) sein. Der Prüfer für Qualitätskontrolle muss sich dabei des Zwecks seiner Berichterstattung bewusst sein und sie entsprechend ausrichten. Der Qualitätskontrollbericht dient der Information der geprüften Praxis über das Ergebnis der Qualitätskontrolle und stellt eine wesentliche Grundlage für Entscheidungen der Kommission für Qualitätskontrolle dar.[7]

Daher wird ein Qualitätskontrollbericht in der Regel auch Ausführungen enthalten, die zwar der geprüften Praxis nicht erheblich erscheinen, allerdings für das Verständnis der Kommission für Qualitätskontrolle über die geprüfte Praxis erforderlich sind (bspw. Angaben zur Praxis oder Beschreibung der wesentlichen Elemente des Qualitätssicherungssystems).

10 | Eine Berichterstattung für kleine Praxen wird daher regelmäßig einen geringeren Detailierungsgrad und Umfang aufweisen können als für mittlere oder große Praxen. Nicht verhältnismäßig im Sinne von § 57a Abs. 5b WPO wären bspw. allgemeine Ausführungen zur Aus-und Fortbildung von Mitarbeitern in einer Praxis, in der der Praxisinhaber alle Prüfungsaufträge allein durchführt.

11 | Der Prüfer für Qualitätskontrolle soll in Ausübung seines eigenen prüferischen Ermessens und unter Beachtung der obigen Ausführungen dabei in risikobehafteten Bereichen eine ausführlichere Beschreibung vornehmen, als in nicht risikobehafteten Bereichen.

C. Wesentliche Bestandteile und Inhalte des Qualitätskontrollberichtes

1. 12 | Adressaten des Qualitätskontrollberichtes

  • Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der geprüften Praxis sowie bei gemischten Praxen zusätzlich der APAS

2. 13 | Auftrag und Auftragsgegenstand

  • Angaben zum Auftrag sowie zum Auftraggeber der Qualitätskontrolle
  • Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes (= Qualitätssicherungssystem der zu prüfenden Praxis)
  • Klarstellung, dass die berufsrechtliche Verantwortung für die Einführung angemessener und wirksamer Regelungen zur Qualitätssicherung der Praxisleitung obliegt und dass es die Verantwortung des Prüfers für Qualitätskontrolle ist, ein Prüfungsurteil über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu erteilen

3. 14 | Angaben zur Praxis[8]

Diese Angaben dienen den Berichtsadressaten dazu, sich ein Bild von der Praxis und deren Risikoprofil zu verschaff

a) 15 | Entwicklung der Praxis

  • Wirtschaftliches Umfeld (Eckdaten), insbesondere Verbindungen der Praxis zu anderen rechtlichen Einheiten
  • Strukturelle Entwicklung (z. B. Praxiserwerbe seit der letzten Qualitätskontrolle, Eröffnung von Niederlassungen, Abspaltungen)

b) 16 | Überblick über die Struktur der Prüfungen [9] [10]

  • Arten der Prüfungen (z. B. gesetzliche Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfungen)
  • Anzahl der Prüfungen und Prüferstunden im gesamten Prüfungszeitraum
  • Komplexität der Prüfungen
  • Rechtsformen der geprüften Mandanten und deren Größenklassen nach § 267 Abs. 1 bis 3 HGB
  • Erläuterung von Branchen und ggf. Branchenschwerpunkten
  • Angabe, ob besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordernde Prüfungen (bspw. Prüfungen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS), Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten (ggf. Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten), Krankenhäusern oder Energieversorgungsunternehmen) durchgeführt wurden.
  • Wesentliche Veränderung der Zusammensetzung der Prüfungen im Vergleich zur vorangegangenen Qualitätskontrolle
  • Ggf. Darstellung künftiger Tätigkeitsschwerpunkte

Es ist anzugeben, ob gegenwärtig oder künftig Unternehmen im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB geprüft werden.

c) 17 | Übrige Tätigkeitsfelder

  • Überblick über die Tätigkeitsfelder und Tätigkeitsschwerpunkte außerhalb gesetzlicher Abschlussprüfungen (z. B. freiwillige Abschlussprüfungen oder Steuerberatung) sowie wesentliche Veränderungen seit der letzten Qualitätskontrolle

d) 18 | Personelle Ressourcen der Praxis

  • Anzahl der bei Prüfungen eingesetzten
    • WP/vBP
    • Träger anderer Berufsqualifikationen und
    • internen und externen weiteren fachlichen Mitarbeiter und deren Qualifikation (auch durch Personalgestellung und freie Mitarbeiter)
  • Darstellung von in der Praxis vorhandenen speziellen Kenntnissen zur Durchführung von Prüfungsaufträgen, die Spezialkenntnisse erfordern [bspw. Prüfungen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS), Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten (ggf. Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten), Krankenhäusern oder Energieversorgungsunternehmen]

e) 19 | Rechtliche Grundlagen der Praxis

  • Gesellschaftsrechtliche Struktur
  • Gesetzliche Vertreter
  • Organisationseinheiten

f) 20 | Zusammenarbeit mit anderen Praxen

  • Netzwerke, Verbundmitgliedschaften, Kooperationen, Bürogemeinschaften
  • Schnittstellen zu anderen Praxen, mit denen finanzielle, kapitalmäßige oder personelle Verbindungen bestehen (z. B. Anteile an anderen Praxen, Personalaustausch von Mitarbeitern)
  • Nutzung bzw. Abstützung auf das Qualitätssicherungssystem einer anderen Praxis

4. Angaben zur Praxis[11]

a) Vorbemerkung

21 | Im Qualitätskontrollbericht sind unter diesem Gliederungspunkt nur die wesentlichen Elemente des eingerichteten Qualitätssicherungssystems sowie ihre Fortentwicklung seit der letzten Qualitätskontrolle (z. B. Anpassung der Regelungen an eine Veränderung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes) in Abhängigkeit von der Bedeutung für die Praxis zu beschreiben.[12]

Dabei hat der Prüfer für Qualitätskontrolle insbesondere über die von der Praxis identifizierten Risiken und die daraus abgeleiteten Regelungen zu berichten.[13] Es hat sich bewährt, dass bei der Beschreibung der Elemente des Qualitätssicherungssystems insbesondere von kleinen Praxen bereits hier eine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt.

22 | Eine Übernahme der Beschreibung der Regelungen der vorangegangenen Qualitätskontrolle ist nicht zu beanstanden, sofern diese Beschreibung im Zeitpunkt der Abgabe des Prüfungsurteils noch aktuell ist. Ein einfaches Beifügen der Beschreibung aus dem Bericht der vorangegangenen Qualitätskontrolle als Anlage (ggf. in Auszügen) wird als nicht ausreichend angesehen. Der Verweis auf ein käuflich erworbenes Handbuch, ohne die Darstellung der vorgenommenen Anpassungen an die Gegebenheiten der Praxis, ist ebenfalls nicht ausreichend.

23 | Die Berichterstattung hat so zu erfolgen, dass sich die Kommission für Qualitätskontrolle in angemessener Zeit ein Bild über die wesentlichen Elemente des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis machen kann. Die Beschreibung ist keine vollständige Wiedergabe der Regelungen des Qualitätssicherungshandbuches. Der Prüfer für Qualitätskontrolle soll die wesentlichen Elemente des Qualitätssicherungssystems beschreiben und deren Angemessenheit beurteilen.

24 | Auch bei der Berichterstattung über Elemente des Qualitätssicherungssystems ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. B.) zu beachten. So wird z. B. die Beschreibung der Regelungen zur Einhaltung der Unabhängigkeit bei einer Praxis, die Mitglied in einem Netzwerk ist, umfangreicher ausfallen als bei einer Einzelpraxis, die neben dem Praxisinhaber ggf. lediglich noch die Unabhängigkeit eines Mitarbeiters sicherstellen muss.

25 | Genauso verhält es sich bei einer Einzelpraxis, aus deren Mandantenstruktur sich keine besonderen Anforderungen an fachliche Spezialkenntnisse (bspw. Prüfungen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS), Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten (ggf. Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten), Krankenhäusern oder Energieversorgungsunternehmen) ergeben. Hier kann für die Beschreibung der Fortbildungsregelungen ein allgemeiner Verweis auf die Einhaltung der entsprechenden Berufspflichten ausreichend sein. Sind hingegen in einer Praxis mit umfangreichem Mitarbeitereinsatz aufgrund ihrer Mandantenstruktur fachliche Spezialkenntnisse abzudecken, wird es erforderlich sein, die Regelungen zur Aus- und Fortbildung der Partner und Mitarbeiter ausführlich zu beschreiben.

26 | Eine ausführliche Beschreibung der Regelungen eines Bereiches, in dem Mängel der Angemessenheit und/oder Wirksamkeit festgestellt werden, ist in jedem Fall erforderlich.[14]

27 | Darzustellen sind auch Regelungen für zukünftig neue Tätigkeitsbereiche (z. B. als Konzernabschlussprüfer).

28 | Sollten bestehende Regelungen nicht schriftlich (z. B. in einem Handbuch) dokumentiert sein, so sind die tatsächlich gelebten Regelungen im Qualitätskontrollbericht zu beschreiben. Zu beschreiben ist auch, wie die Regelungen des Qualitätssicherungssystems anderweitig erkennbar sind (z. B. durch geordnete Ablage von Unabhängigkeitsbestätigungen oder Aus- und Fortbildungsnachweisen).[15]

b) Beschreibung der allgemeinen Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Praxis

aa) 29 | Maßnahmen zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems

Es sollte beschrieben werden, durch welche konkreten Maßnahmen die bestehenden Regelungen des Qualitätssicherungssystems durchgesetzt werden sollen, z. B. durch:

  • Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Qualitätssicherung
  • Kommunikation/Information/Schulung der Mitarbeiter über das Qualitätssicherungssystem sowie der für die Prüfungstätigkeit relevanten Berufspflichten

Aufgrund einer ersten Einschätzung kann hier auch eine grundsätzliche Beurteilung der Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems erfolgen, z. B. im Hinblick auf das Qualitätsbewusstsein:

  • der Praxisleitung („tone at the top“)
  • der Mitarbeiter („awareness“)

ab) 30 | Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit

  • Regelungen in Bezug auf die geprüfte Praxis (Personen, Gesellschaft und erbrachte Nicht-Prüfungsleistungen)
  • Regelungen in Bezug auf Schnittstellen zu anderen Praxen und Personen, mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird (z. B. Netzwerke, Sozietäten, Partnerschaften, andere Berufsgesellschaften)

ac) 31 | Auftragsannahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Prüfungsaufträgen

  • Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit bei der einzelnen Auftragsannahme bzw. -fortführung und in Bezug auf Schnittstellen zu anderen Praxen (siehe oben C.3.f) und C.4.b) ab)
  • Regelungen zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
    • Durchführung einer Risikoanalyse[16]
    • Präventionsmaßnahmen[17] unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse
    • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten[18]
    • Meldepflichten bei Geldwäscheverdachtsfällen[19]
    • Ggf. besondere interne Sicherungsmaßnahmen[20]
    • Ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters sowie deren Anzeige bei der WPK[21]
  • Regelungen zur Entscheidung über die Auftragsannahme, -fortführung und vorzeitige Beendigung von Prüfungsaufträgen
  • Regelungen zur Führung der Auftragsdatei nach § 51c WPO
  • Regelungen, die sicherstellen, dass die Vergütung nicht vom Ergebnis der Abschlussprüfung oder der Erbringung zusätzlicher Nichtprüfungsleistungen abhängig gemacht wird

ad) 32 | Fortbildung der Berufsträger und Mitarbeiterentwicklung

  • Regelungen zur Einstellung von Mitarbeitern für den Prüfungsbereich
  • Regelungen zur Fortbildung der Berufsträger sowie Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern im Prüfungsbereich. Hierbei sind auch die Regelungen darzustellen
    • im Hinblick auf die (derzeitigen und künftigen) Tätigkeitsschwerpunkte (z. B. IFRS-Abschlussprüfungen und Aufträge der BaFin) und
    • zur Beachtung der 20 Stunden-Regel (strukturierte Fortbildung) in Bezug auf die Teilnahme an Fachveranstaltungen
  • Regelungen zu Mitarbeiterbeurteilungen
  • Regelungen zur Bereitstellung von Fachinformationen

ae) 33 | Gesamtplanung aller Prüfungen

af) 34 | Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen von

Hierbei sollte der Umfang der Darstellungen unter Berücksichtigung von Praxisgröße, -struktur und -komplexität der hohen Bedeutung der Regelung, insbesondere in Bezug auf die o. g. Anfragen Dritter, gerecht werden. Bei der Beschreibung ist auch darauf einzugehen, ob und wie die Praxis in diesem Prozess identifizierte Risiken in ihrem Qualitätssicherungssystem berücksichtigt.

c) Beschreibung der Regelungen zur Durchführung von Prüfungen

aa) 35 | Vorbemerkung

Werden bei Prüfungen keine Mitarbeiter eingesetzt, können die Ausführungen zu den nachfolgenden Punkten ae) bis ag) entfallen. Da in diesem Fall Meinungsverschiedenheiten – neben dem Mandanten – nur mit dem für die auftragsbezogene Qualitätssicherung Zuständigen entstehen können, können auch die Ausführungen zu ai) deutlich geringer ausfallen als für Praxen, die Prüfungsteams einsetzen.

ab) 36 | Organisation der Durchführung von Prüfungen

  • Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Prüfungen, deren Dokumentation und die Information des Mandanten über die Festlegung[23]
  • Auswahl der Mitglieder des Prüfungsteams und ggf. Delegation der Aufgaben des verantwortlichen Berufsträgers auf andere persönlich und fachlich geeignete Personen

ac) 37 | Einhaltung der Gesetze und fachlichen Regeln bei Prüfungen

  • Angabe der von der Praxis angewandten fachlichen Regeln (z. B. Prüfungsstandards des IDW[24], ISA[25])
  • Beschreibung der eingerichteten Regelungen zur Durchführung von Prüfungen unter Darstellung des risikoorientierten Prüfungsansatzes (ISA 315 oder IDW PS 261 n. F.) mit Hilfe der eingesetzten Prüfungsprogramme, Software- und Analysetools sowie sonstiger Hilfsmittel
  • Führung der Prüfungsakte[26]
  • Beschreibung der Regelungen zur Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems (einschließlich der Anpassung von Hilfsmitteln) aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und der fachlichen Regeln für die Prüfungsdurchführung

ad) 38 | Prüfungsplanung

  • Verständnis des zu prüfenden Unternehmens (rechtliches und wirtschaftliches Umfeld)
  • Risikoanalyse des Prüfungsauftrags
  • Wesentlichkeitsfestlegungen und -überlegungen
  • Entwicklung der Prüfungsstrategie und eines daraus abgeleiteten Prüfungsprogramms
  • Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals
  • Berechnungsgrundlagen für das Honorar

ae) 39 | Anleitung des Prüfungsteams

af) 40 | berwachung der Auftragsabwicklung

ag) 41 | Abschließende Durchsicht der Arbeitsergebnisse

ah) 42 | Auftragsbezogene Maßnahmen zur Qualitätssicherung[27]

  • Regelungen zur Festlegung von Risikokategorien (z. B. niedrig, mittel, hoch) einschließlich der dabei verwendeten Risikokriterien (z. B. Art, Branche oder Komplexität) und zur Zuordnung von qualitätssichernden Maßnahmen zu Risikokategorien
  • Konsultation[28]
  • Berichtskritik[29]
    • Gegenstand:
      • Einhaltung der Gesetze und fachlichen Regeln zur Berichterstattung
      • Schlüssigkeit der Darstellung der Prüfungshandlungen und –feststellungen im Prüfungsbericht
      • Ggf. Heranziehung von Arbeitspapieren
    • Voraussetzungen:
      • fachliche (Kenntnisse und Erfahrung) und persönliche Eignung
      • keine Mitwirkung an der Erstellung des Prüfungsberichts
      • keine wesentliche Beteiligung an der Prüfung
  • Auftragsbegleitende Qualitätssicherung[30]
    • Gegenstand:
      • Anhaltspunkte, dass Gesetze und fachliche Regeln nicht beachtet wurden und wesentliche Sachverhalte nicht angemessen behandelt wurden
    • Voraussetzungen:
      • fachliche (Kenntnisse und Erfahrung) und persönliche Eignung
      • keine Beteiligung an der Prüfung
      • keine Mitunterzeichnung

ai) 43 | Lösung von Meinungsverschiedenheiten

aj) 44 | Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme zur Auftragsabwicklung

  • Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Datenverarbeitungssysteme und Daten
  • Regelungen zum Datenzugriff

ak) 45 | Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung[31]

al) 46 | Auslagerung wesentlicher Prüfungstätigkeiten

  • Interne und vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der Qualitätssicherung und Berufsaufsicht

am) 47 | Abschluss der Dokumentation der Auftragsabwicklung und Archivierung der Arbeitspapiere innerhalb von 60 Tagen nach Testatserteilung

d) Beschreibung der Regelungen zur Nachschau[32]

aa) Vorbemerkung

48 | Die Prüfung der Nachschau im Rahmen der Qualitätskontrolle bezieht sich nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO nur auf die Nachschau derjenigen Bereiche, die der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und betriebswirtschaftlicher Prüfungen, die von der BaFin beauftragt wurden, dienen.

ab) 49 | Beschreibung der Regelungen

Zu beschreiben sind die Regelungen

  • für den angemessenen Nachschauzyklus zur Beurteilung der Einhaltung von Berufspflichten und der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen des Qualitätssicherungssystems
  • zur Durchführung der jährlichen Nachschau[33]
    • mindestens zur Abwicklung von Abschlussprüfungen, der Fortbildung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie der Handakte hinsichtlich Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
    • wenigstens eines Auftrags zumindest in Bezug auf die in § 55b Abs. 3 WPO genannten Bereiche
  • für eine anlassbezogene Nachschau
  • zur Person des Nachschauers
  • Die Nachschau ist von hinreichend erfahrenen, fachlich (= Kenntnisse und Erfahrungen) und persönlich (= keine Beteiligung an der Auftragsabwicklung der in die Nachschau einbezogenen Aufträgen) geeigneten Personen durchzuführen.
    • Die Nachschau der Praxisorganisation kann ohne besondere Voraussetzungen im Wege der Selbstvergewisserung durchgeführt werden. Die Nachschau von Prüfungsaufträgen nach § 316 HGB ist grundsätzlich von Personen durchzuführen, die nicht mit der Auftragsabwicklung dieser Aufträge unmittelbar oder als auftragsbegleitender Qualitätssicherer befasst waren.[34] Wird die Nachschau von Prüfungsaufträgen durch eine Person durchgeführt, die mit der Abwicklung des in die Nachschau einbezogenen Auftrages befasst war, sind die entsprechenden Regelungen (Zulässigkeit der Selbstvergewisserung) zu beschreiben.[35]
    • Wird die Nachschau der Auftragsabwicklung von einer Person durchgeführt, deren fachliche Eignung nicht offensichtlich ist (bspw. Rechtsanwalt oder Steuerberater ohne regelmäßige Prüfungserfahrung) ist ausführlich darzulegen, warum diese Person für die Durchführung der Nachschau fachlich geeignet ist.
  • nach denen eine Nachschau durchgeführt wird (z. B. Verantwortlichkeit für die Planung und Durchführung)
  • für die Auswahltechnik der in die Nachschau einzubeziehenden Prüfungen bzw. die im Nachschauzeitraum einzubeziehenden Berufsträger
  • für Maßnahmen zur Adressierung von Feststellungen einer Nachschau und zur Berücksichtigung von im Rahmen der Nachschau festgestellten Risiken in der Praxisorganisation
  • für die Dokumentation der Nachschau (insbesondere jährliche Berichterstattung nach § 55b Abs. 3 WPO)

5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle

50 | Gegenstand einer Qualitätskontrolle ist das konkret eingerichtete (schriftlich dokumentierte und/oder tatsächlich gelebte) Qualitätssicherungssystem der Praxis. Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der durchgeführten gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt wurden, geeignet und angemessen sein.[36] Dabei sind auch die Struktur der Praxis und der Prüfungen zu berücksichtigen.

a) 51 | Allgemeine Angaben zu Art und Umfang der Qualitätskontrolle

  • Angabe, nach welchen gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln[37], insbesondere auch Hinweisen der Kommission für Qualitätskontrolle, die Qualitätskontrolle geplant und durchgeführt wurde
  • Die Ausführungen sind auf die konkrete Qualitätskontrolle der geprüften Praxis auszurichten.
  • Ausführungen allgemeiner, theoretischer Natur sind nicht erforderlich (z. B. allgemeine Kriterien für die Würdigung von Mängeln als wesentlich).

b) 52 | Darstellung der von der Praxis dem Prüfer für Qualitätskontrolle zur Verfügung gestellten wesentlichen Unterlagen

  • Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere auch alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung der letzten Qualitätskontrolle (insbesondere der Schriftverkehr mit der Kommission für Qualitätskontrolle im Rahmen der Auswertung des letzten Qualitätskontrollberichtes und anderer Schreiben der WPK)

c) 53 | Angaben zu anderen verwendeten Hilfsmitteln

  • Bspw. von Anbietern zur Verfügung gestellte Checklisten u. ä.

d) 54 | Grunddaten zum Umfang der Qualitätskontrolle[38]

  • Zeitaufwand des Prüfers für Qualitätskontrolle
    Angabe des tatsächlichen Zeitaufwandes des Prüfers für Qualitätskontrolle in geleisteten (nicht der abrechenbaren oder der geplanten) Stunden:
  • Untergliedert nach
    • Praxisorganisation
    • Auftragsabwicklung
    • Nachschau
    • andere Tätigkeiten (z. B. Erstellung des Qualitätskontrollberichtes, Berichtskritik)
  • Honorar des Prüfers für Qualitätskontrolle
    Voraussichtlich abzurechnendes Prüfungshonorar
  • Prüfungsteam
    Zusammensetzung des Prüfungsteams unter Angabe
    • der Qualifikation und einschlägigen beruflichen Erfahrung der Teammitglieder
    • des zeitlichen Umfangs des Einsatzes des verantwortlichen Prüfers für Qualitätskontrolle und der einzelnen Teammitglieder soweit Nicht-WP/vBP nach den oben genannten Bereichen

e) 55 | Prüfungsplanung und Prüfungsstrategie der Qualitätskontrolle

Die Prüfungsstrategie für die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems (Praxisorganisation, Auftragsabwicklung und Nachschau) ist konkret für diese Qualitätskontrolle darzustellen. Eine abstrakte Darstellung der Prüfungsstrategie ist nicht ausreichend.

Konkret sind zu beschreiben:

  • die vom Prüfer für Qualitätskontrolle vorgenommene Risikoeinschätzung (qualitätsgefährdende Risiken) sowie seine Wesentlichkeitsüberlegungen
  • die Verwertung von Erkenntnissen. Der alleinige Verweis darauf, dass diese erfolgte, ist nicht ausreichend. Es sind bspw. Erkenntnisse darzustellen aus
    • der vorangegangenen Qualitätskontrolle (Qualitätskontrollbericht sowie nachfolgender Schriftverkehr mit der Kommission für Qualitätskontrolle)
    • einer wirksamen oder unwirksamen Nachschau
    • Mitteilungen der WPK, DPR, BaFin und APAS
  • die Bildung von daraus abgeleiteten Prüfungsschwerpunkten

f) 56 | Prüfung der Praxisorganisation

An dieser Stelle ist über die Wirksamkeit aller oben unter C.4.b) beschriebenen Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation zu berichten. Dabei hat der Prüfer für Qualitätskontrolle seine konkret durchgeführten Prüfungshandlungen zu beschreiben. Hierzu gehören bspw.:

  • Prüfung der eingeholten jährlichen Unabhängigkeitserklärungen
  • Prüfung nach einer Einstellung von Mitarbeitern, ob die Verschwiegenheits- und Unabhängigkeitserklärungen eingeholt wurden
  • Prüfung der Fortbildung der WP/vBP und bei Prüfungen eingesetzter Mitarbeiter in Bezug auf die aufgewandten Stunden und die abgedeckten Themengebiete
  • Durchsicht eingegangener Beschwerden und Vorwürfe sowie Beurteilung der Angemessenheit eingeleiteter Maßnahmen (konkrete Beschreibung wesentlicher Vorgänge)

g) 57 | Grundgesamtheit[39]

Die Grundgesamtheit ergibt sich aus der um die von der BaFin beauftragten Prüfungen ergänzten Auftragsdatei nach § 51c WPO. Sie besteht aus den seit der letzten Qualitätskontrolle abgeschlossenen und noch nicht abgeschlossenen Prüfungen. Mit abgeschlossenen Prüfungen können alle Bestandteile der Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen geprüft werden, so dass diesen regelmäßig der Vorzug zu geben ist.

58 | Es ist auch darzustellen, wie die zu prüfende Praxis die Vollständigkeit der Grundgesamtheit sicherstellt und wie der Prüfer für Qualitätskontrolle dies geprüft hat.

59 | Es sind zu beschreiben:

  • Merkmale der Liste der Prüfungen (z. B. Branche, Rechtsform, Auftragsart, Stichtag, Prüfungsstunden, Honorar, auftragsverantwortlicher WP/vBP, Rechnungslegungsgrundsätze, Erst-/Folgeprüfung, Risiko, Prüfungsurteil)
  • Darstellung der Anzahl und Stunden der zur Grundgesamtheit gehörenden Prüfungen, untergliedert nach Kalenderjahren seit der letzten Qualitätskontrolle nach Prüfungsarten[40]:
    • Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen
    • Gesetzliche Konzernabschlussprüfungen
    • Prüfungen, die von der BaFin beauftragt wurden
  • Ggf. Prüfungen, die besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern (bspw. Prüfungen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS), Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten (ggf. Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute), Krankenhäusern oder Energieversorgungsunternehmen, s. o. C.3.b)

 

h) 60 | Kriterien für die Auftragsauswahl

Es sind die Kriterien der bewussten Auswahl für die Auftragsprüfung unter Berücksichtigung der Risikostruktur der Grundgesamtheit zu beschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine fehlende Kontinuität in der Anwendung der Regelungen des Qualitätssicherungssystems über den Zeitablauf durch die Qualitätskontrolle aufzudecken ist.

61 | Weiterhin ist zu beschreiben, inwieweit

  • Mängel der vorherigen Qualitätskontrolle bei der Auftragsauswahl berücksichtigt wurden,
  • die Ergebnisse der internen Nachschau von Aufträgen zur Anpassung der Auftragsauswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle geführt haben und
  • Feststellungen der laufenden Qualitätskontrolle zu einer Ausweitung der Auftragsauswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle geführt haben.

62 | Soweit Prüfungen in die Auftragsauswahl einbezogen wurden, die noch nicht abgeschlossen waren, ist dies zu begründen (bspw. da keine ausreichenden abgeschlossenen Prüfungen für die Beurteilung der Angemessenheit und/oder Wirksamkeit zur Verfügung standen).
 

i) 63 | Auftragsauswahl[41]

  • Darstellung
    • der Kriterien zur Auftragsauswahl
    • Anzahl der Auftragsprüfungen,
      1. die nach § 20 Abs. 4 SaQK durchgeführt worden sind (nur diese Aufträge sind in Anlage 2 aufzunehmen) und
      2. bei denen nur bestimmte Bereiche geprüft wurden, bspw. aufgrund von Feststellungen der Nachschau, der laufenden Qualitätskontrolle oder wegen Mängeln der vorherigen Qualitätskontrolle
    • für die Prüfungen unter a) die Prüferstunden des Prüfers für Qualitätskontrolle und eine Begründung, sofern im Einzelfall weniger als ein Tagewerk pro Auftrag aufgewandt wurde[42]
    • Anzahl der Aufträge unter a), die der Nachschau unterlegen haben
  • Untergliederung nach Kalenderjahren seit der letzten Qualitätskontrolle
  • Auswahl der einbezogenen Niederlassungen
  • Erfassung der in der WP/vBP-Praxis im Bereich gesetzliche Abschlussprüfung tätigen WP/vBP

j) 64 | Prüfung der einzelnen Aufträge

An dieser Stelle ist über die Wirksamkeit der vorstehend unter C.4.c) beschriebenen Regelungen zur Auftragsprüfung zu berichten. Dazu gehören auch das konkrete Vorgehen bei der risikoorientierten Auftragsprüfung und die tatsächliche Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes. Die Kommission für Qualitätskontrolle soll durch die Berichterstattung in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von dem konkreten Vorgehen des Prüfers für Qualitätskontrolle bei der Prüfung der einzelnen Aufträge zu machen.

65 | Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat zu beschreiben, wie er bei der Auftragsprüfung den risikoorientierten Prüfungsansatz der Praxis nachvollzogen hat.[43]

66 | Dabei ist auch auf folgende Punkte einzugehen:

  • Beschreibung der zu den einzelnen Prüfungen durch die Praxis vorgelegten Unterlagen
  • Angabe, ob der Prüfer für Qualitätskontrolle sich durch die Arbeitspapiere der geprüften Praxis ein Bild von der Tätigkeit der Praxis verschaffen konnte, oder ob und in welchem Umfang die Arbeitspapiere durch Erläuterungen der Praxis ergänzt wurden.

k) 67 | Prüfung der Nachschau

An dieser Stelle ist über die Wirksamkeit der vorstehend unter C.4.d) beschriebenen Regelungen zur Nachschau zu berichten. Dabei hat der Prüfer für Qualitätskontrolle seine konkret durchgeführten Prüfungshandlungen zu beschreiben. In diesem Rahmen ist insbesondere auf die Prüfung der folgenden Punkte einzugehen:

  • Verwertung der Ergebnisse der Nachschau
  • Begründung der fachlichen und persönlichen Eignung des Nachschauers
  • Voraussetzungen einer ggf. vorgenommenen Selbstvergewisserung
    • Fehlen einer nicht mit der Abwicklung der konkreten Prüfung befassten, geeigneten Person in der Organisationseinheit
  • Durchführung der jährlichen Nachschauen (Personen, Daten, Umfang) unter Einbeziehung von Prüfungsakten und deren Beurteilung
  • Durchführung der Nachschauen der Praxisorganisation und der Auftragsabwicklung in angemessenen Abständen (Personen, Daten, Umfang) und deren Beurteilung
  • Durchführung von anlassbezogenen Nachschauen (bspw. auf Grund von Vorwürfen und Beschwerden)

l) 68 | Anpassung der Prüfungsplanung aufgrund von im Verlauf der Qualitätskontrolle gewonnener Erkenntnisse

Der Prüfer für Qualitätskontrolle soll auch darüber berichten, ob und ggf. wie er seine Prüfungsplanung aufgrund von im Verlauf der Qualitätskontrolle gewonnener Erkenntnisse angepasst hat (z. B. Ausweitung der Auftragsauswahl).

6. 69 | Maßnahmen aufgrund von in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängeln

  • Beschreibung der dem Prüfer für Qualitätskontrolle vorliegenden Erkenntnisquellen (Qualitätskontrollbericht und nachfolgender Schriftverkehr)
  • Darstellung der Maßnahmen der geprüften Praxis zur Beseitigung der in der letzten Qualitätskontrolle aufgedeckten Mängel
  • Es ist anzugeben, ob durch die Maßnahmen die Mängel abgestellt wurden.

7. Beurteilung der Prüfungsfeststellungen

a) 70 | Mängel und wesentliche Mängel[44]

Diese Beschreibung soll es der Kommission für Qualitätskontrolle ermöglichen, sich ein Bild zu machen, ob es sich um einen Mangel der Angemessenheit oder Wirksamkeit handelt und welche Maßnahmen geeignet sind, um den Mangel für die Zukunft abzustellen.

  • Darstellung nur der Prüfungsfeststellungen, die als Mängel oder wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems gewürdigt wurden. Angabe der verletzten gesetzlichen und/oder satzungsrechtlichen Vorschriften sowie der Gründe für die Würdigung. Keine Formulierung der Mängel als Empfehlungen.
  • Keine Darstellung von Feststellungen, die keine Mängel des Qualitätssicherungssystems darstellen.
  • Theoretische Ausführungen, bspw. zur Definition des Mangels, sind im Qualitätskontrollbericht entbehrlich. Über Selbstverständlichkeiten ist nicht zu berichten.

b) 71 | Reaktion der Praxis auf festgestellte Mängel

Es soll dargestellt werden, wie das Qualitätssicherungssystem durch Maßnahmen auf die festgestellten Mängel reagiert. Je konkreter die Maßnahmen der Praxis auf festgestellte Mängel dargestellt werden, desto zielgenauer kann die Kommission für Qualitätskontrolle über konkrete Maßnahmen entscheiden. Hierbei ist zwischen Angemessenheits- und Wirksamkeitsmängeln zu differenzieren.

aa) 72 | Angemessenheitsmängel

Ein Qualitätssicherungssystem ist dann angemessen, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von gesetzlichen Abschlussprüfungen und von der BaFin beauftragten betriebswirtschaftlichen Prüfungen gewährleistet.[45] Angemessenheitsmängel liegen bspw. vor, wenn Regelungen zur Einhaltung der Berufspflichten fehlen oder in Bezug auf die Praxisgröße und –struktur unzureichend sind. In der Regel können Angemessenheitsmängel bis zum Abschluss der Qualitätskontrolle beseitigt werden. Ist dies der Fall, sind die Mängel und die ergriffenen Maßnahmen darzustellen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat die zur Beseitigung von Angemessenheitsmängeln geschaffenen Regelungen im Qualitätskontrollbericht zu beschreiben und ihre Angemessenheit zu beurteilen.

ab) 73 | Wirksamkeitsmängel

Werden Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Einhaltung der Berufspflichten in der täglichen Arbeit nicht angewendet, liegen Wirksamkeitsmängel vor. In der Regel wird der Prüfer für Qualitätskontrolle die Beseitigung von Wirksamkeitsmängeln bis zum Abschluss der Qualitätskontrolle nicht abschließend beurteilen können, da die Wirksamkeit von Regelungen nur über einen sich anschließenden Zeitraum beurteilt werden kann. Der Prüfer für Qualitätskontrolle soll aber bereits eingeleitete Maßnahmen zur Mangelbeseitigung beschreiben und ihre Wirksamkeit beurteilen.

74 | Werden Wirksamkeitsmängel bereits während der Qualitätskontrolle beseitigt, hat der Prüfer für Qualitätskontrolle auch darzustellen, in welchem Umfang er die Qualitätskontrolle ausgeweitet hat, um sich von der wirksamen Mängelbeseitigung zu überzeugen.

c) 75 | Prüfungshemmnisse und Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung

  • Prüfungshemmnisse und ergriffene alternative Prüfungshandlungen sind zu beschreiben.
  • Beurteilung einer Prüfungsfeststellung als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung. Einzelfeststellungen sind von erheblicher Bedeutung, wenn bspw.
    • in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder
    • der Prüfer für Qualitätskontrolle im Zuge der Qualitätskontrolle Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten für wesentliche Fehler in der Rechnungslegung und/oder Berichterstattung erhält.
  • Begründung der Würdigung als erheblich
  • Einzelfeststellungen und deren Würdigung als nicht erheblich sind in den Arbeitspapieren zu dokumentieren.

8. 76 | Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel

Die Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel haben sich auf unter C.7.a) dargelegte Mängel zu beziehen und können eine dort vorzunehmende Berichterstattung nicht ersetzen. Das heißt, zu jeder hier ausgesprochenen Empfehlung muss unter C.7.a)​​​​​​​ ein korrespondierender Mangel vorhanden sein.

77 | Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel im Qualitätssicherungssystem sind so zu formulieren, dass

  • sie als Grundlage für Änderungen des Qualitätssicherungssystems herangezogen werden können.
  • die Kommission für Qualitätskontrolle beurteilen kann, ob die Empfehlungen geeignet sind, die Mängel zu beseitigen.

78 | Es ist auch über die Reaktion der Praxis auf die ausgesprochenen Empfehlungen zu berichten. Soweit die geprüfte Praxis Empfehlungen bereits umgesetzt hat oder zumindest mit einer Umsetzung begonnen hat, ist auch hierüber zu berichten.

9. 79 | Prüfungsurteil

Das Prüfungsurteil ist so zu formulieren, dass es klar zum Ausdruck bringt, ob dem Prüfer für Qualitätskontrolle Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit[46] eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet.

80 | Einschränkungen oder Versagungen des Prüfungsurteils sind eindeutig als solche zu bezeichnen.

81 | § 57a Abs. 5 Satz 5 WPO sieht eine Einschränkung oder Versagung des Prüfungsurteils nur wegen wesentlicher Mängel, aber nicht wegen eines Prüfungshemmnisses vor. Das BMWK hat mitgeteilt, dass es sich bei der Formulierung von § 57a Abs. 5 Satz 5 WPO um ein Redaktionsversehen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens handelt. Somit hat bei Vorliegen eines Prüfungshemmnisses eine Einschränkung oder Versagung nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen.[47]

82 | Das Prüfungsurteil wird im Qualitätskontrollbericht selbst erteilt. Es handelt sich – im Gegensatz zur Abschlussprüfung[48] – nicht um das Zitat eines außerhalb des Berichts erteilten Prüfungsurteils. Es ist daher auch nicht in Anführungszeichen zu setzen, da ansonsten der Eindruck entstehen könnte, dass das Prüfungsurteil an anderer Stelle erteilt worden wäre.

83 | Die Anlage zu § 23 SaQK (PDF) enthält entsprechende Formulierungsvorschläge für ein Prüfungsurteil.

10. Unterzeichnung des Prüfungsberichts

  • 84 | Ort, Datum, Unterschrift des Prüfers für Qualitätskontrolle, Berufssiegel

D. Qualitätskontrollen bei Praxen, die auch Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen

85 | Der Gesetzgeber führt in der Begründung zu § 57a Abs. 5a WPO aus, dass bei gemischten Praxen eine Doppelprüfung durch Inspektionen und Prüfer für Qualitätskontrolle zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Lasten und divergierender Kontrollergebnisse nicht gewünscht ist. Deshalb sind insbesondere die Bewertung des Aufbaus des internen Qualitätssicherungssystems und die Überprüfung der Prüfungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Inspektionen sowie Aussagen hierüber den Inspektionsberichten vorbehalten. Ein Gesamturteil über das Qualitätssicherungssystem der gemischten Praxis enthält der Qualitätskontrollbericht nicht mehr.

86 | Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt wurden, einer Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Diese bezieht sich auf die Wirksamkeit sämtlicher Grundelemente des Qualitätssicherungssystems (allgemeine Praxisorganisation, Auftragsabwicklung und Nachschau).

87 | Die Anlage zu § 33 SaQK (PDF) enthält entsprechende Formulierungsvorschläge für ein Prüfungsurteil.

88 | Das Qualitätssicherungssystem nach § 55b Abs. 2 WPO ist bei gemischten Praxen nicht zu beschreiben[49]. Allerdings sind einzelne Elemente des Qualitätssicherungssystems durch den Prüfer für Qualitätskontrolle zu beschreiben, soweit es für die Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems erforderlich ist. Damit soll die Kommission für Qualitätskontrolle in die Lage versetzt werden, die Beurteilung der Wirksamkeit durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in angemessener Zeit nachvollziehen zu können und beurteilen zu können, ob festgestellte Mängel der Wirksamkeit ggf. auf Mängel der Angemessenheit zurückzuführen sind.

89 | Bei der Darstellung der Prüfungsplanung sind die Feststellungen aus der letzten Inspektion (Inspektionsbericht, der Schriftwechsel mit der APAS und ggf. Ergebnisse der Besprechungen mit der APAS) zu beschreiben. Die Schlussfolgerungen aus der Verwertung sind anzugeben.

90 | Trifft der Prüfer für Qualitätskontrolle Feststellungen zur Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems, für die die APAS zuständig ist, berichtet er in seinem Qualitätskontrollbericht entsprechend. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn die APAS noch keine Inspektion durchgeführt hat oder das Qualitätssicherungssystem nach einer Inspektion geändert wurde. Weiterhin kann sich aus der Wirksamkeitsprüfung des Prüfers für Qualitätskontrolle ein Rückschluss auf die Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems ergeben. Ein Gesamturteil zur Angemessenheit ist in keinem Fall abzugeben.

Berlin, 1. September 2020

Downloads

  • Anlage 1: Grundgesamtheit der Auftragsabwicklungen (xls 41 KB)

  • Anlage 2: Stichprobe der Auftragsabwicklungen (xls 38 KB)

  • Aufsatz: Erläuternde Ausführungen zur Überarbeitung des Hinweises – Stand 19. Juni 2013 (pdf 140 KB)

  • Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle – PDF-Version (pdf 224 KB)

Fußnoten

[1] Fußnote 1

Diese Normen werden durch die Satzungen und durch Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle konkretisiert.

[2] Fußnote 2

1Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. 2Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

  1. die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts,
  2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b,
  3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl,
  4. die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und
  5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 2 Satz 3.

3Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. 4Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet. 5Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 einzuschränken oder zu versagen. 6Eine Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

6. Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Qualitätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5;

Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und Hinweisen der Kommission für Qualitätskontrolle eindeutig, klar und vollständig zu erstellen.

[3] Fußnote 3

Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vgl. B.

[4] Fußnote 4

[5] Fußnote 5

Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein.

Die Qualitätskontrolle, einschließlich der Berichterstattung, muss nach § 57a Absatz 5b WPO geeignet und angemessen sein.

[6] Fußnote 6

Der Umfang der Berichterstattung richtet sich nach der Art, der Anzahl und der Komplexität der Prüfungen sowie der Struktur der einzelnen Praxis (§ 16 Absatz 1 Satz 3).

[7] Fußnote 7

Qualitätskontrollbericht

1 | 1Der Qualitätskontrollbericht ist in der Regel die wichtigste Entscheidungsgrundlage der Kommission für Qualitätskontrolle. 2Er ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskontrolle die Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach § 57a Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 WPO durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in angemessener Zeit nachvollziehen kann. 3Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und Hinweisen der Kommission für Qualitätskontrolle eindeutig, klar und vollständig zu erstellen.

2 | 1Der Qualitätskontrollbericht soll folgende Gliederung aufweisen:

  1. Adressaten,
  2. Auftrag und Auftragsgegenstand,
  3. Angaben zur Praxis,
  4. Beschreibung der wesentlichen Elemente des eingerichteten Qualitätssicherungssystems nach § 55b Absatz 2 WPO,
  5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle,
  6. Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel,
  7. Beurteilung der Prüfungsfeststellungen
    1. Mängel und wesentliche Mängel,
    2. Prüfungshemmnisse und Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung,
  8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel,
  9. Prüfungsurteil.

2Der Umfang der Berichterstattung richtet sich nach der Art, der Anzahl und der Komplexität der Prüfungen sowie der Struktur der einzelnen Praxis (§ 16 Absatz 1 Satz 3). 3Der Qualitätskontrollbericht muss auch die Informationen enthalten, die die Kommission für Qualitätskontrolle benötigt, um auf Basis einer Risikoanalyse nach § 13 den Zeitpunkt der nächsten Qualitätskontrolle anordnen zu können.

3 | 1Die Angaben im Qualitätskontrollbericht zu Art und Umfang der Qualitätskontrolle müssen Ausführungen zum erlangten Verständnis des Prüfers für Qualitätskontrolle über die zu prüfende Praxis, zur Risikobeurteilung des Prüfers und zu den auf dieser Grundlage geplanten und durchgeführten Prüfungshandlungen enthalten. 2Dies ermöglicht der Kommission für Qualitätskontrolle den Nachvollzug der Prüfungsstrategie und der risikoorientierten Auswahl der Prüfungshandlungen sowie den Nachvollzug der Feststellungen und der gezogenen Schlussfolgerungen des Prüfers für Qualitätskontrolle.

4 | 1Sind Mängel des Qualitätssicherungssystems oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen und Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben. 2Es ist auch darauf einzugehen, ob ein wesentliches Prüfungshemmnis vorliegt, das dazu führt, dass das Qualitätssicherungssystem insgesamt nicht beurteilt werden kann. 3Wurden alternative Prüfungshandlungen durchgeführt, ist auch darüber zu berichten. 4Die Berichterstattung muss die Kommission für Qualitätskontrolle in die Lage versetzen, gegebenenfalls über die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO zu entscheiden (§ 57a Absatz 6a Satz 2 Nummer 2 und 3 WPO). 5Über Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung ist ebenfalls gesondert zu berichten.

5 | 1Der Qualitätskontrollbericht ist von dem verantwortlichen Prüfer für Qualitätskontrolle zu unterzeichnen. 2Er ist der Kommission für Qualitätskontrolle und der geprüften Praxis zu übermitteln.
 

[8] Fußnote 8

eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b,

Internes Qualitätssicherungssystem

1 | 1Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). 2Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. 3Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.

2 | 1Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. 2Dazu gehören zumindest

  1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,
  2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und des dafür erforderlichen Personals,
  3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den § 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleisten,
  4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden,
  5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5,
  6. organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle,
  7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,
  8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und
  9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

3 | 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,
  3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie
  4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

4 | Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfern.

[9] Fußnote 9

Prüfungen im Sinne dieses Hinweises sind gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und Aufträge der BaFin an WP/vBP und WPG/BPG (s. a. Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG).

[10] Fußnote 10

Angaben sind nur dann erforderlich, sofern sie einschlägig sind.

[11] Fußnote 11

1 | 1Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). 2Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. 3Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.

2 | 1Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. 2Dazu gehören zumindest

  1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,
  2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und des dafür erforderlichen Personals,
  3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den § 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleisten,
  4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden,
  5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5,
  6. organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle,
  7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,
  8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und
  9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

3 | 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,
  3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie
  4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

[12] Fußnote 12

Beschreibung der wesentlichen Elemente des eingerichteten Qualitätssicherungssystems nach § 55b Absatz 2 WPO,

[13] Fußnote 13

solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,

[14] Fußnote 14

Zur Reaktion auf festgestellte Mängel vgl. C.7.b)

[15] Fußnote 15

1In WP/vBP-Praxen mit geringer Aufgabendelegation und einfachen organisatorischen Strukturen kann die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems auch durch den Nachweis der Einhaltung der Berufspflichten bei der Organisation der WP/vBP-Praxis und im Rahmen der Auftragsabwicklung erfolgen. 2In diesem Fall unterliegt die Dokumentation der tatsächlichen Auftragsabwicklung und der Beachtung der allgemeinen Berufspflichten (Praxisorganisation) erhöhten Anforderungen. 3Erfolgt die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems unter Verwendung eines standardisierten Qualitätssicherungshandbuchs, ist für die Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems zu kennzeichnen, welche Regelungen anwendbar sind.

[16] Fußnote 16

Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.

[17] Fußnote 17

Allgemeine Sorgfaltspflichten

1 | Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:

  1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
  2. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
  3. die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
  4. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und
  5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
    1. mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,
    2. soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;
  6. im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

2 | Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen. Die Verpflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darüber hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Bewertung der Risiken zumindest

  1. den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung,
  2. die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie
  3. die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung.

Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

3 | Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen:

  1. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  2. bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn es sich handelt um
    1. Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000 Euro oder mehr ausmacht,
    2. die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr,
  3. ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass
    1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder
    2. die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
  4. bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

3a | Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn

  1. sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern,
  2. der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder
  3. der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet ist.

4 | Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen.

5 | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen in Form von Gewinnen oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000 Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spielbank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von 2 000 Euro oder mehr einschließlich des Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler zugeordnet werden können.

6 | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
  2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.

6a | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  1. als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:
    1. Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände,
    2. Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder
    3. Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und
  2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro.

7 | Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

8 | Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, die für ein Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

8a | Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen.

9 | Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend

Interne Sicherungsmaßnahmen

1 | Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

2 | Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf
    1. den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,
    2. die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17,
    3. die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,
    4. die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 und
    5. die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften,
  2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7,
  3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9,
  4. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen,
  5. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten,
  6. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und
  7. die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

3 | Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 14 und 16 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 diesem Unternehmen.

4 | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hinaus Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind aufgrund des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie haben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren. Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Satz 1 absehen können.

5 | Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

6 | Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Sie haben sicherzustellen, dass die Informationen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle übermittelt werden. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird.

7 | Die Verpflichteten dürfen die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann untersagen, wenn

der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder

die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten.

8 | Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Anordnungen erteilen, die geeignet und erforderlich sind, damit der Verpflichtete die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen schafft.

9 | Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass auf einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und wegen der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind

[18] Fußnote 18

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

1 | Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind

  1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen
    1. über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten,
    2. über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können,
  2. hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen,
  3. die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 5 Nummer 1 und
  4. die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein. Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.

2 | Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei Einholung von Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen.

3 | Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Daten

  1. mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen,
  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
  3. jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.

4 | Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

5 | Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgabenordnung entsprechend.

[19] Fußnote 19

Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung

1 | Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

2 | Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.

3 | Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn

  1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und
  2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.

4 | Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.

5 | Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind.

6 | Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.

[20] Fußnote 20

Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf

  1. den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,
  2. die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17,
  3. die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,
  4. die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 und
  5. die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften,
  1. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9,
  2. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen,
  3. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten,
  4. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und
  5. die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

(Zusätzliche) Pflichten für Praxen und Gruppen mit mehr als zehn WP/vBP (oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe)

[21] Fußnote 21

Geldwäschebeauftragter

1 | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

2 | Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
  2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

3 | Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

4 | Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzuzeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.

5 | Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Er muss Ansprechpartner sein für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten. Soweit der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.

6 | Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden.

7 | Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder als Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(Zusätzliche) Pflichten für Praxen und Gruppen mit mehr als 30 WP/vBP (oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe)

[22] Fußnote 22

Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,

[23] Fußnote 23

Dem Mandanten ist der verantwortliche Prüfungspartner mitzuteilen.

[24] Fußnote 24

Das bislang angewandte Transformationsverfahren der IDW Prüfungsstandards (IDW PS) wird vom IDW aufgegeben. Die vom IAASB verabschiedeten ISA werden vom IDW wortgetreu in die deutsche Sprache übersetzt. Zudem werden die zu beachtenden nationalen Besonderheiten als sogenannte „D.-Textziffern“ oder in eckigen Klammern ergänzt („ISA [DE]“). Diese ISA [DE] gelten einheitlich erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2021 beginnen.

[25] Fußnote 25

Zur Anwendung der ISA vgl. www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2019/sv/anwendung-der-international-standards-on-auditing-isa-in-deutschland/ Eine unmittelbare Anwendung der nicht von der EU adaptierten ISA wird künftig weiterhin möglich sein, sofern sichergestellt ist, dass dies vertraglich vereinbart wurde und die obligatorischen nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden.

[26] Fußnote 26

1Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ist für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1 (Prüfungsakte) anzulegen, die spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 des Handelsgesetzbuchs zu schließen ist. 2Berufsangehörige haben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren,

  1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob ihre Unabhängigkeit gefährdende Umstände vorliegen und welche Schutzmaßnahmen sie gegebenenfalls zur Verminderung dieser Gefahren ergriffen haben,
  2. ob sie über die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Absatz 5 zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind,
  3. wenn sie den Rat externer Sachverständiger einholen, die entsprechenden Anfragen und die erhaltenen Antworten.

3Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus den verantwortlichen Prüfungspartner zu benennen und zu dokumentieren, dass dieser nach dem Zweiten oder Neunten Teil zugelassen ist. 4Die Berufsangehörigen haben alle Informationen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Begründung des Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 des Handelsgesetzbuchs, des Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des Handelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle der Einhaltung von Berufspflichten von Bedeutung sind oder die schriftliche Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen beinhalten. 5Die Dokumentationspflichten nach den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der jeweils geltenden Fassung und die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bleiben unberührt.

[27] Fußnote 27

Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung

1 | 1Bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist in Abhängigkeit von dem Risiko des Prüfungsmandats (Art, Branche, Komplexität) zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung zu ergreifen sind. 2Geeignete Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung sind die Konsultation (§ 39 Absatz 3), die Berichtskritik und die auftragsbegleitende Qualitätssicherung.

2 | 1Gegenstand der Berichtskritik ist die Überprüfung des Prüfungsberichts vor seiner Auslieferung daraufhin, ob die für den Prüfungsbericht geltenden fachlichen Regeln eingehalten sind; dabei ist auch zu beurteilen, ob die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen schlüssig sind. 2Die Berichtskritik soll nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht selbst mitgewirkt haben und die an der Durchführung der Prüfung nicht wesentlich beteiligt waren.

3 | 1Gegenstand der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung ist die Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfung nicht unter Beachtung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durchgeführt wird und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte angemessen ist. 2Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt waren.

4 | Für die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
 

Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung

1 | 1Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB geprüft und dokumentiert wird, ob und welche Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung nach § 48 Absatz 1 ergriffen werden. 2Hierbei ist auch sicherzustellen, dass eine Berichtskritik oder eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung von fachlich (Fach- und Branchenkenntnisse) und persönlich (Prüfungserfahrung und Objektivität) geeigneten Personen durchgeführt werden soll, die nicht WP/vBP sein müssen. 3Kriterien für die Eignung sind vorzusehen.

2 | 1Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen von Unternehmen nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB nach Artikel 8 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen ist. 2Sie haben vorzusehen, dass auftragsbegleitender Qualitätssicherer ein Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG ist.

[28] Fußnote 28

1WP/vBP sind verpflichtet, bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen internen oder externen fachlichen Rat einzuholen, soweit dies bei pflichtgemäßer Beurteilung des WP/vBP nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. 2Die Ergebnisse des Rates und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.

[29] Fußnote 29

1Gegenstand der Berichtskritik ist die Überprüfung des Prüfungsberichts vor seiner Auslieferung daraufhin, ob die für den Prüfungsbericht geltenden fachlichen Regeln eingehalten sind; dabei ist auch zu beurteilen, ob die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen schlüssig sind. 2Die Berichtskritik soll nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht selbst mitgewirkt haben und die an der Durchführung der Prüfung nicht wesentlich beteiligt waren.

[30] Fußnote 30

1Gegenstand der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung ist die Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfung nicht unter Beachtung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durchgeführt wird und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte angemessen ist. 2Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt waren.

[31] Fußnote 31

Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung

1 | 1Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass keine Vereinbarungen geschlossen werden, die die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Abschlussprüfung oder der Erbringung zusätzlicher Nichtprüfungsleistungen abhängig macht. 2Auch dürfen die Einnahmen, die der WP/vBP aus der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an das geprüfte Unternehmen erzielt, kein Bestandteil der Leistungsbewertung oder der Vergütung von Personen sein, die an der Abschlussprüfung beteiligt oder in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen.

2 | 1Es ist durch angemessene Regelungen auch sicherzustellen, dass ein ausreichender Anreiz geschaffen wird, die Qualität von Abschlussprüfungen sicherzustellen. 2Dies kann dadurch erfolgen, dass die Beachtung der Regelungen des Qualitätssicherungssystems Einfluss auf die persönliche berufliche Entwicklung sowie Vergütung hat. 3Eine Missachtung der Regelungen zur Qualitätssicherung kann auch disziplinarische Folgen haben.

[32] Fußnote 32

3 | 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,
  3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie
  4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

Nachschau

1 | 1WP/vBP sind verpflichtet, eine Nachschau mit dem Ziel durchzuführen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Abschlussprüfungen zu beurteilen. 2Die Nachschau bezieht sich auf die Frage, ob die Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Abschlussprüfungen eingehalten worden sind. 3Die Nachschau muss in angemessenen Abständen sowie bei gegebenem Anlass stattfinden. 4Das Qualitätssicherungssystem ist hinsichtlich der Regelungen zur Abwicklung von Abschlussprüfungen, der Fortbildung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie der Handakte (Prüfungsakte) jährlich zu bewerten.

2 | 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen, einzubeziehen.

3 | 1Die Ergebnisse der Bewertung und der bei Mängeln ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen sind, im Fall von Absatz 1 Satz 4 jährlich, in einem Bericht zusammenzufassen. 2In diesem Bericht ist, neben der Berichterstattung nach Satz 1, auch über Verstöße gegen Berufspflichten oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, und die zur Beseitigung der Verstöße getroffenen Maßnahmen zu berichten.

4 | Die Nachschau kann durch Selbstvergewisserung durchgeführt werden, wenn in der Praxis kein fachlich und persönlich geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung steht.

Nachschau

Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

  1. die Nachschau der Abwicklung von Abschlussprüfungen in angemessenen Zeitabständen erfolgt und die Zeitabstände regelmäßig überprüft und angepasst werden,
  2. eine Nachschau der Abwicklung von Abschlussprüfungen auch aus gegebenem Anlass erfolgt,
  3. die Nachschau nach § 49 Absatz 1 Satz 4 jährlich erfolgt,
  4. die Nachschau von Abschlussprüfungen nur von fachlich und persönlich geeigneten Personen, die grundsätzlich nicht mit der Abwicklung der in die Nachschau einbezogenen Abschlussprüfungen befasst waren, durchgeführt wird,
  5. eine Nachschau durch Selbstvergewisserung ermöglicht wird, wenn in der gesamten Praxis keine geeignete Person zur Verfügung steht,
  6. die Stichprobe der ausgewählten Abschlussprüfungen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen steht und bei der Planung auch Ergebnisse einer vorangegangenen Qualitätskontrolle nach § 57a WPO oder einer Inspektion nach § 66a Absatz 6 Nummer 1 WPO berücksichtigt werden,
  7. in einem Nachschauturnus alle verantwortlich tätigen WP/vBP mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden,
  8. bei Feststellung von Mängeln des Qualitätssicherungssystems Maßnahmen zu deren Beseitigung ergriffen und der verantwortliche Prüfungspartner über die ihn betreffenden Feststellungen informiert wird und
  9.  die Nachschau nach § 49 Absatz 1 Satz 4 entsprechend § 49 Absatz 3 dokumentiert wird.

[33] Fußnote 33

3 | 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,
  3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie
  4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

[34] Fußnote 34

Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt waren.

die Nachschau von Abschlussprüfungen nur von fachlich und persönlich geeigneten Personen, die grundsätzlich nicht mit der Abwicklung der in die Nachschau einbezogenen Abschlussprüfungen befasst waren, durchgeführt wird,

[35] Fußnote 35

Die Nachschau kann durch Selbstvergewisserung durchgeführt werden, wenn in der Praxis kein fachlich und persönlich geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung steht.

[36] Fußnote 36

1Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. 2Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt.

[37] Fußnote 37

[38] Fußnote 38

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Qualitätskontrollberichtes empfiehlt sich die Darstellung in einer strukturierten Anlage zum Qualitätskontrollbericht (Anlage 1 „Grundgesamtheit“)

[39] Fußnote 39

[40] Fußnote 40

[41] Fußnote 41

[42] Fußnote 42

[43] Fußnote 43

1Die Auftragsprüfung erfolgt anhand der Berichterstattung und der Arbeitspapiere. 2Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat sich in ausreichendem Umfang mit dem Prüfungsgegenstand des zu beurteilenden Auftrages vertraut zu machen. 3Bei der Auftragsprüfung sind die Planung, risikoorientiert ausgewählte Arbeitspapiere und der Prüfungsbericht kritisch zu würdigen. 4Dabei sollte sich der Prüfer für Qualitätskontrolle insbesondere mit der Identifikation und Beurteilung der bedeutsamen Risiken sowie mit der Reaktion auf die bedeutsamen Risiken durch die zu prüfende Praxis befassen und dabei beurteilen, ob das prüferische Ermessen der Praxis vertretbar ausgeübt wurde. 5Bei Feststellungen hat der Prüfer für Qualitätskontrolle zu würdigen, ob und in welchem Umfang die Auftragsauswahl in Bezug auf diese Feststellungen zu erweitern ist.

[44] Fußnote 44

2 | 1Ein Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt vor, wenn eine oder mehrere Feststellungen getroffen werden, die möglicherweise, und zwar mit nicht nur entfernter Wahrscheinlichkeit, dazu führen, dass die einschlägigen beruflichen Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erbracht werden. 2Hierzu genügt es, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung erkennbar ist.

3 | 1Ein wesentlicher Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt vor, wenn die Anforderungen an die Qualitätssicherung in abgrenzbaren Teilen nicht erfüllt sind oder die festgestellten Mängel das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen. 2Ein wesentlicher Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle feststellt, dass das Qualitätssicherungssystem eine ordnungsgemäße Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes nicht gewährleistet. 3Dies bedeutet, dass der Mangel nach objektiver Beurteilung zu der konkreten Gefahr führt, dass die einschlägigen beruflichen Leistungen der Praxis, die Gegenstand des Qualitätskontrollverfahrens sind, nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erbracht werden. 4Ein wesentlicher Mangel kann auch gegeben sein, wenn eine Mehrzahl von für sich betrachtet nicht wesentlichen Mängeln vorliegt und der Prüfer für Qualitätskontrolle zu der Auffassung gelangt, dass diese Mängel in ihrem Zusammenwirken zu einer konkreten Gefahr führen.

4 | 1Ein Prüfungshemmnis liegt vor, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle das Qualitätssicherungssystem ganz oder teilweise nicht beurteilen kann. 2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nicht alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die der Prüfer für Qualitätskontrolle für erforderlich hält. 3Der Prüfer für Qualitätskontrolle soll in diesem Fall alternative Prüfungshandlungen durchführen.

5 | 1Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat zu beurteilen, ob Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung vorliegen. 2Diese liegen insbesondere dann vor, wenn im Rahmen der Prüfung der Auftragsabwicklung festgestellt wird, dass in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder dem Prüfer für Qualitätskontrolle im Zuge der Qualitätskontrolle konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Fehler in der Rechnungslegung zur Kenntnis gelangen. 3Seine Beurteilung ist im Qualitätskontrollbericht zu begründen. 4Soweit Einzelfeststellungen nicht von erheblicher Bedeutung sind, sind sie in den Arbeitspapieren zu dokumentieren.

[45] Fußnote 45

Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, gewährleistet.

[46] Fußnote 46

Die Ausführungen zur hinreichenden Sicherheit beziehen sich auf die Verpflichtung der Praxis zur ordnungsmäßigen Abwicklung von Abschlussprüfungen. Dagegen beurteilt der Prüfer für Qualitätskontrolle, dass ihm dagegensprechende Sachverhalte nicht bekannt geworden sind.

[47] Fußnote 47

Eine Einschränkung oder Versagung des Prüfungsurteils wegen eines wesentlichen Prüfungshemmnisses hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen.

[48] Fußnote 48

Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

[49] Fußnote 49

Das Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO ist abweichend von § 25 Absatz 2 Nummer 4 nicht zu beschreiben.

§ 55b Abs. 2 WPO§ 55b Abs. 2 WPO

1Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. 2Dazu gehören zumindest

  1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,
  2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und des dafür erforderlichen Personals,
  3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den § 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleisten,
  4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden,
  5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5,
  6. organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle,
  7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,
  8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und
  9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

§ 20 Abs. 4 SaQK§ 20 Abs. 4 SaQK

1Die Auftragsprüfung erfolgt anhand der Berichterstattung und der Arbeitspapiere. 2Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat sich in ausreichendem Umfang mit dem Prüfungsgegenstand des zu beurteilenden Auftrages vertraut zu machen. 3Bei der Auftragsprüfung sind die Planung, risikoorientiert ausgewählte Arbeitspapiere und der Prüfungsbericht kritisch zu würdigen. 4Dabei sollte sich der Prüfer für Qualitätskontrolle insbesondere mit der Identifikation und Beurteilung der bedeutsamen Risiken sowie mit der Reaktion auf die bedeutsamen Risiken durch die zu prüfende Praxis befassen und dabei beurteilen, ob das prüferische Ermessen der Praxis vertretbar ausgeübt wurde. 5Bei Feststellungen hat der Prüfer für Qualitätskontrolle zu würdigen, ob und in welchem Umfang die Auftragsauswahl in Bezug auf diese Feststellungen zu erweitern ist.

§ 51c WPO§ 51c WPO

Auftragsdatei

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:

  1. Name, Anschrift und Ort,
  2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und
  3. für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.

§ 55b Abs. 3 WPO§ 55b Abs. 3 WPO

3 | 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,
  3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie
  4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

§ 57a Abs. 5b WPO§ 57a Abs. 5b WPO

1Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. 2Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt.