eHinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung

Anmerkung zur Nutzung

Die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle werden sukzessive webbasiert als „eHinweise“ veröffentlicht, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In den eHinweisen sind

  • Schlüsselbegriffe unterstrichen dargestellt und in Popup-Fenstern erläutert, zum Teil mit weiterführenden Links,
  • dokumenteninterne und -externe Links sowie Gesetzes- und Satzungsauszüge in blauer Schrift hervorgehoben.

Alle Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle sind weiterhin im PDF-Format abrufbar.

A. Vorbemerkung

1 | Mit Inkrafttreten der Änderungen der WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) am 17. Juni 2016 müssen Prüfer für Qualitätskontrolle (im Folgenden: PfQK) zwei neue Anforderungen erfüllen, um ihre Registrierung als PfQK aufrecht zu erhalten.

  1. Sie müssen in den letzten drei Jahren im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen sein und
  2. ihre spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nachweisen.

2 | Mit der erstgenannten Anforderung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass nur PfQK Qualitätskontrollen durchführen, die auch während ihrer Registrierung als PfQK (und nicht nur im Zeitpunkt der Registrierung als PfQK) im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sind. Mit dieser neuen Anforderung soll mittelbar auch die Qualität gesetzlicher Abschlussprüfungen verbessert werden (Gesetzesbegründung zu § 57a Abs. 3a WPO und Hinweis auf Art. 29 Abs. 2a der EU-Richtlinie).

B. Registrierungsvoraussetzung „Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfung“

3 | Können PfQK nach ihrer Registrierung nicht nachweisen, dass sie in den letzten drei Jahren im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig gewesen sind, ist ihre Registrierung als PfQK zu widerrufen (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SaQK). PfQK haben der Kommission für Qualitätskontrolle (im Folgenden: KfQK) Veränderungen ihrer Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK). Die Erfüllung dieser Registrierungsvoraussetzung ist der KfQK spätestens bis zum 17. Juni 2019 nachzuweisen.

4 | Eine fehlende oder nicht den Anforderungen der zu prüfenden Praxis entsprechende Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen kann jedoch auch konkrete Anhaltspunkte begründen, dass eine Qualitätskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (§ 8 Abs. 3 SaQK). In diesem Fall kann der vorgeschlagene PfQK von der KfQK abgelehnt werden.

C. Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung als PfQK

5 | Die KfQK hat die Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung als PfQK konkretisiert.

1. 6 | Gesetzliche Abschlussprüfungen i.S.v. § 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO

  1. Eine Mitwirkung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB, die Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, kann anerkannt werden. Dabei kommt es immer auch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
    1. Anerkannt werden kann auch eine Tätigkeit bei anderen gesetzlichen Abschlussprüfungen, wenn diese mit gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB vergleichbar sind (z. B. gesetzliche Abschlussprüfungen nach PublG oder Prüfungen, die nach Landesrecht gesetzlich vorgeschrieben sind).
  2. Nicht berücksichtigt werden kann eine Tätigkeit bei gesetzlichen Prüfungen, wenn diese Prüfungen nicht mit Abschlussprüfungen nach § 316 HGB vergleichbar sind (z. B. Prüfung einer Jahresbilanz zur Kapitalerhöhung einer GmbH nach § 57e GmbHG).
  3. Andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, selbst wenn dabei das Berufssiegel geführt wurde (z. B. Qualitätskontrollen oder MaBV-Prüfungen), können nicht mehr berücksichtigt werden, da der Gegenstand der Qualitätskontrolle nunmehr im Wesentlichen auf gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB begrenzt ist.

2. 7 | Anzuerkennende Tätigkeiten

Wie bei der Erstregistrierung können alle Tätigkeiten im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen anerkannt werden (§ 1 Satz 2 SaQK), wenn sie für die Aufgabenstellung als PfQK qualifizieren. Es muss sich um eine mit gesetzlichen Abschlussprüfungen im Zusammenhang stehende fachliche Tätigkeit handeln (§ 1 Satz 3 SaQK).

Dazu können folgende Tätigkeiten gezählt werden:

Nicht anerkannt werden können nichtfachliche und lediglich unterstützende Tätigkeiten.

Die Tätigkeit in einer Grundsatzabteilung kann anerkannt werden, wenn diese in regelmäßigem und unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen steht (z. B. als Konsultierter).

Eine ausschließlich wissenschaftliche oder forschende Auseinandersetzung (z. B. in einer Grundsatzabteilung) mit der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen kann nicht anerkannt werden, da der für einen PfQK unbedingt erforderliche Praxisbezug nicht gegeben ist.

3. 8 | Umfang der Tätigkeit im Dreijahreszeitraum

Eine einmalige Tätigkeit in dem Drei-Jahres-Zeitraum kann ausreichend sein.

4. 9 | Gesamtschau

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im vergangenen Dreijahreszeitraum vorliegt, ist eine Gesamtschau der zuvor genannten Kriterien (1.-3.). Eine Tätigkeit als Vortragender von Fachvorträgen im Bereich des Prüfungswesens oder das Erstellen entsprechen-der Arbeitshilfen kann dabei zusätzlich berücksichtigt werden.

D. Nachweis der Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung:

1. 10 | Zeitpunkt

PfQK, die vor dem 17. Juni 2016 als PfQK registriert wurden, haben erstmals den Nachweis über ihre Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen bis spätestens zum 17. Juni 2019 und dann spätestens alle drei Jahre zu führen. Nach dem 16. Juni 2016 registrierte PfQK haben den Nachweis spätestens alle drei Jahre nach ihrer Registrierung zu führen.

Sollte ein PfQK künftig nicht mehr als solcher tätig werden wollen, sollte er den Verzicht der Registrierung als PfQK erklären.

2. 11 | Anforderungen an die Nachweisführung

Der Nachweis muss konkrete Ausführungen zu Art und Umfang der Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen enthalten (s. o. C.1. bis 3.). Allgemeine Ausführungen derart, dass der PfQK in diesem Bereich in den letzten drei Jahren tätig war, sind nicht ausreichend.

Der Nachweis ist von dem PfQK selbst zu führen. Angestellte PfQK haben den Nachweis durch eine Bescheinigung des Dienstherren erbringen. Das Muster für einen Nachweis ist als Anlage beigefügt. Dieses kann von der Homepage der WPK heruntergeladen und ausgefüllt werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass PfQK, unabhängig von dem turnusmäßigen Nachweis, Veränderungen der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer der KfQK anzuzeigen haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK). Die KfQK kann von PfQK, auch außerhalb des Nachweisturnus entsprechende Nachweise über eine Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung erbitten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK, z. B. anlässlich eines Prüfervorschlages).

Ihre Nachweise übersenden Sie bitte der Wirtschaftsprüferkammer, Abt. Qualitätskontrolle, Rauchstr. 26, 10787 Berlin.

Berlin, den 21. August 2018

Downloads

  • Anlage: Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (rtf 106 KB)

  • Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung – PDF-Version (pdf 148 KB)

Fußnoten

§ 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK§ 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK

Die Kommission für Qualitätskontrolle kann von Prüfern für Qualitätskontrolle Nachweise über die Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen verlangen.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK

Als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte WP/vBP zeigen der Kommission für Qualitätskontrolle Veränderungen zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an.

§ 1 Satz 3 SaQK§ 1 Satz 3 SaQK

Dazu gehören auch die Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung (§ 48 der Berufssatzung WP/vBP) sowie sonstige mit gesetzlichen Abschlussprüfungen zusammenhängende fachliche Tätigkeiten.

§ 1 Satz 2 SaQK§ 1 Satz 2 SaQK

Anzuerkennen sind dabei alle Tätigkeiten, die im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen von einem WP/vBP ausgeübt werden.

§ 8 Abs. 3 SaQK§ 8 Abs. 3 SaQK

Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Vorschläge ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätskontrolle, einschließlich der Berichterstattung, nicht gewährleistet ist.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK

Als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte WP/vBP zeigen der Kommission für Qualitätskontrolle Veränderungen zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SaQK§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SaQK

der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,

§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO

der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,