Kundmachung/Werbung

Kundmachung als registrierter Prüfer im System der Qualitätskontrolle

Kundmachung als registrierter Prüfer im System der Qualitätskontrolle

I. Einleitung

Seit Einführung des Systems der Qualitätskontrolle sind zahlreiche Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (WPG/BPG) als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO registriert worden.

Bei dem Grundsatz, dass eine konkrete Formulierung oder sonstige Art und Weise der Kundmachung nicht vorgeschrieben werden soll, bleibt es. Wie jede sonstige Kundmachung unterliegt allerdings auch der Hinweis auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle dem allgemeinen Verbot der Irreführung (§§ 52 WPO, 3 Abs. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 UWG). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund zahlreicher Anfragen aus dem Berufsstand, bei mehrfach qualifizierten Berufsangehörigen aber auch von Kollegialkammern, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die nachfolgenden Grundsätze entwickelt.

II. Grundsätze zur Kundmachung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

1. Formulierungen
Die Formulierung des Hinweises auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle muss dem Rechtsverkehr deutlich machen, in welchem Zusammenhang diese Tätigkeit steht. Erforderlich ist daher ein Hinweis entweder auf das System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer oder (zumindest) auf § 57a Abs. 3 WPO als der für die Registrierung maßgeblichen Vorschrift. Ohne einen derartigen Hinweis ist die Kundmachung zu allgemein und damit letztlich irreführend. Zulässig sind demnach etwa Formulierungen wie:

  • Registriert als Prüfer im System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer (oder WPK),
  • Registrierter Prüfer im System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer (oder WPK),
  • Prüfer für Qualitätskontrolle im System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer (oder WPK),
  • Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO,
  • Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO).

Nicht zulässig sind hingegen zum Beispiel folgende Formulierungen:

  • Prüfer für Qualitätskontrolle,
  • Qualitätskontrollprüfer oder gar
  • Qualitätsprüfer.

Derartige Formulierungen sind zu unpräzise und versetzen einen objektiven Betrachter nicht in die Lage zu verstehen, welchen Inhalt und Hintergrund die Prüfungstätigkeit hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein zusätzlicher Hinweis auf die Wirtschaftsprüferkammer erfolgt, hierdurch aber der irreführende oder zumindest missverständliche Eindruck eher noch verstärkt wird. Als Beispiel sei die Formulierung „Bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert“ genannt. Wie bei den obigen Beispielsfällen wird nicht deutlich, um welche Art von Prüfer für Qualitätskontrolle es sich handelt; durch den Zusatz Bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert wird aber darüber hinaus der Eindruck erweckt, dieser nicht näher spezifizierte Prüfer sei von der Wirtschaftsprüferkammer in besonderer Weise anerkannt.

Für WPG/BPG, die ebenfalls als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert werden können, gelten die o.g. Grundsätze entsprechend[1]. Ob - unter den genannten Voraussetzungen - die Gesellschaft als Prüfer oder Prüfungsgesellschaft bezeichnet wird, ist ohne Belang.

2. Kundmachung auf dem Briefbogen

Soweit eine nicht irreführende und damit zulässige Formulierung verwendet wird, darf diese grundsätzlich an jeder Stelle des Briefbogens (oder einer Werbeanzeige u. ä.) erscheinen. Insbesondere ist es unschädlich, wenn die Kundmachung im Zusammenhang mit der oder den Berufsbezeichnung(en) erfolgt. Eine Irreführung dahingehend, dass es sich bei dem „Prüfer für Qualitätskontrolle“ um eine Berufsbezeichnung i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 2 WPO handeln könnte, ist ausgeschlossen, da aufgrund der unter 1. dargelegten erforderlichen Zusätze hinreichend deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um einen Teil der beruflichen Tätigkeit handelt.Werden mehrere Personen kundgemacht (insbesondere bei Sozietäten), muss eine eindeutige Zuordnung zu der als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten Person erfolgen.

3. Unzulässigkeit des Hinweises auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle bei Fehlen der konkreten Befugnis zur Durchführung der Qualitätskontrolle

Wie in der Einleitung dargelegt, ist es zulässig, auf die Tätigkeit als registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle hinzuweisen. Voraussetzung hierfür ist – neben der Registrierung selbst – allerdings, dass der Berufsangehörige nicht nur grundsätzlich, sondern im Rahmen der kundgemachten Art der Berufsausübung zur Durchführung von Qualitätskontrollen befugt ist. Folgende besonders wichtige Fallgruppen seien gesondert angesprochen:

  • Von vornherein unzulässig ist der Hinweis eines WP/vBP auf seine Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle, soweit die Kundmachung im Zusammenhang mit der Vertretung einer Einzelperson, Gesellschaft oder sonstigen Institution steht, die selbst nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertretenen um einen WP/vBP bzw. eine Berufsgesellschaft handelt oder nicht.
  • Bei angestellten WP/vBP eines Einzel-WP/vBP darf im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auch dann nicht auf deren Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle hingewiesen werden, wenn der Prinzipal selbst registriert ist. Dies folgt aus § 57a Abs. 3 Satz 1 WPO, wonach zur Durchführung einer Qualitätskontrolle ausschließlich WP/vBP in eigener Praxis, nicht deren Angestellte befugt sind. Die Qualitätskontrolle muss demnach (wie die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung) höchstpersönlich durchgeführt werden; die Vertretung eines Einzel-WP/vBP ist nicht möglich.
  • Im Gegensatz hierzu können als Prüfer registrierte WPG/BPG Qualitätskontrollen nur durch natürliche Personen durchführen. Hierfür kommt allerdings nur ein bestimmter Personenkreis in Betracht, der in § 57a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 4 WPO genannt ist. Der für die Durchführung der Qualitätskontrolle verantwortliche WP/vBP muss selbst als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sein und Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Gesellschafter der Berufsgesellschaft sein. Soweit diese WP/vBP auf dem Briefbogen oder im Rahmen sonstiger Kundmachung der Berufsgesellschaft genannt werden, darf demzufolge auch auf deren persönliche Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle hingewiesen werden.

4. Zusammenfassung

  1. Der Hinweis auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle darf nicht zu allgemein oder missverständlich und damit irreführend sein. Dies ist durch einen (sinngemäßen) Hinweis auf das System für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer oder die Vorschrift des § 57a Abs. 3 WPO sicherzustellen.
  2. Wird eine zulässige Formulierung verwendet, darf der Hinweis auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle grundsätzlich an jeder Stelle des Briefbogens oder einer sonstigen Kundmachungsform erscheinen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Berufsbezeichnungen.
  3. Bei der Kundmachung mehrerer WP/vBP als Prüfer für Qualitätskontrolle muss der Hinweis auf die Registrierung eindeutig dem betreffenden WP/vBP zuzuordnen sein.
  4. Der Hinweis auf die Registrierung eines WP/vBP als Prüfer für Qualitätskontrolle ist unzulässig, wenn er im Rahmen der konkret kundgemachten Art der Berufsausübung nicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen befugt ist.

III. Grundsätze zur Kundmachung im Zusammenhang mit der Eintragung im Berufsregister als Abschlussprüfer oder der Prüfungstätigkeit im Qualitätskontrollverfahren

Sowohl die Eintragung im Berufsregister für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüferals auch die Tätigkeit als registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle darf kundgemacht werden. Hinsichtlich der Eintragung im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB besteht kein Grund, von der Praxis bei anderen Zertifizierungen abzuweichen (z.B. ISO-Zertifikate). Bei dem Hinweis auf die Tätigkeit als registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle handelt es sich um eine berufsrechtlich zulässige Information über berufliche Tätigkeit.

Folgende Formulierungen können als zulässige Hinweise vorgeschlagen werden:

Eingetragen im Berufsregister für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO.

Fußnoten

  1. WPG/BPG sind nur dann zur Durchführung einer Qualitätskontrolle befugt, wenn sie selbst als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind. Es genügt somit nicht, dass ein zur Vertretung berechtigter Berufsangehöriger WP/vBP als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist.

Werbemöglichkeiten

Werbemöglichkeiten

WP/vBP nur diejenigen Werbebeschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) ergeben. Der Begriff „unlauter“ in § 52 WPO entspricht dabei dem des § 3 UWG.

Es ist dem WP/vBP demnach unbenommen, unter Zuhilfenahme üblicher Werbemittel und Werbeträger auf sich aufmerksam zu machen, solange nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Insbesondere ist also auch die unaufgeforderte Werbung gegenüber Nichtmandanten grundsätzlich gestattet. Hinsichtlich Werbeträgern wie Brief- und Telekommunikationswerbung wird auf den Bericht im WPK Magazin 4/2004, S. 26 f. verwiesen, der hier als Download zur Verfügung steht. Ausführungen zu weiteren Werbemitteln finden sich in einem Artikel aus dem WPK Magazin 2/2007, S. 24 f., der nachfolgend ebenfalls zur Verfügung steht.

Downloads

Downloads

  • WPK Magazin 4/2004, S. 26-27 - "Zulässige Werbemittel nach der UWG-Reform" (PDF 183 KB)

  • WPK Magazin 2/2007, S. 24-25 - "Werbemöglichkeiten der WP/vBP nach der Siebten WPO-Novelle" (PDF 193 KB)