Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und habe mich auf eine demnächst anstehende, von mir durchzuführende Qualitätskontrolle mit dem Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ vom 17. Juli 2017 vorbereitet. Dort wird auf Seite 12 unter dem Kapitel „E. Art und Umfang der Qualitätskontrolle“ zum Umfang der Prüfung der einzelnen Aufträge von einer „vollumfänglichen Prüfung“ gesprochen und diese im Anschluss mit 12 Unterpunkten näher beschrieben.
Bedeuten diese Ausführungen, dass ich im Rahmen der Qualitätskontrolle die ausgewählten Aufträge genauso wie bei einer Abschlussprüfung zu prüfen habe oder kann ich Schwerpunkte setzen?
hg