Qualitätskontrolle
19. Dezember 2017

Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle – Zugehörigkeit einer nichtigen Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer

Gehört die Prüfung des Jahresabschlusses eines nach § 316 HGB prüfungspflichtigen Unternehmens zur Grundgesamtheit einer Qualitätskontrolle, wenn die Bestellung des Abschlussprüfers nichtig ist?

Die Grundgesamtheit der auftragsbezogenen Funktionsprüfung einer Qualitätskontrolle „erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 HGB“ (und von der BAFin beauftragte betriebswirtschaftliche Prüfungen, § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO). Die Kommission für Qualitätskontrolle hat entschieden, dass zu dieser Grundgesamtheit auch eine nach § 316 HGB gesetzlich vorgeschriebene Prüfung gehört, bei der die Bestellung von Berufsträgern zum gesetzlichen Abschlussprüfer unwirksam (nichtig) ist.

Ist die Bestellung nichtig, handelt es sich zwar nicht um eine gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB, sondern um eine freiwillige Abschlussprüfung. Diese wäre jedoch, wird auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt, nicht Gegenstand der auftragsbezogenen Funktionsprüfung einer Qualitätskontrolle.

Nach Sinn und Zweck  von § 57 a Abs. 2 Satz 2 WPO gehört jedoch auch diese Abschlussprüfung zur Grundgesamtheit, da die Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Auftragsannahme wesentlicher Bestandteil der auftragsbezogenen Funktionsprüfung der Qualitätskontrolle sind. Diese müssen gewährleisten, dass kein Auftrag für eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung angenommen wird, bei dem die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung nicht vorliegen. Die Wirksamkeit dieser Regelungen des Qualitätssicherungssystems ist elementarer Bestandteil des gesamten Prozesses zur Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen. Sie können jedoch nur durch Einbeziehung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung, bei der die Bestellung fehlgeschlagen ist, geprüft werden.

Es liegt auch kein Verstoß der zu prüfenden Praxis gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit vor, wenn sie diese Prüfung dem Prüfer für Qualitätskontrolle vorlegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO und § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB), da diese Pflicht, soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, eingeschränkt ist (§ 57 b Abs. 3 WPO). Allerdings dürfen Informationen unter diesem Gesichtspunkt dem Prüfer für Qualitätskontrolle auch nur soweit zugänglich gemacht werden, wie dies für die Prüfung der Regelungen des Auftragsannahmeprozesses erforderlich ist. Die Abwicklung dieser Prüfung durch die zu prüfende Praxis selbst ist nicht Bestandteil der Qualitätskontrolle.

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