Qualitätskontrolle
31. Mai 2016

Praxen mit einer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Juli 2017 – Übergangsregelung zur Durchführung der nächsten Qualitätskontrolle

Ich verfüge für meine Praxis über eine bis zum 28. März 2017 befristete Teilnahmebescheinigung (oder Ausnahmegenehmigung). Wann muss ich nach Inkrafttreten der Änderungen der WPO durch das APAReG am 17. Juni 2016 meine nächste Qualitätskontrolle durchführen, wenn ich ununterbrochen befugt sein will, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen?

Praxen mit einer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung und einer Befristung bis einschließlich 31. Juli 2017 müssen nach den gesetzlichen Vorgaben die nächste Qualitätskontrolle bis zum Ablaufdatum ihrer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung durchführen. Ihr Qualitätskontrollbericht muss daher bis zum 28. März 2017 bei der Wirtschaftsprüferkammer eingehen (§ 136 Abs. 2 WPO in der Fassung des APAReG).

Anderenfalls müsste die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung Ihrer Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister entscheiden (§ 57a Abs. 6 a Satz 2 Nr. 1 WPO). Nach einer Löschung könnte die Praxis nicht mehr als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt werden (§ 319 Abs. 1 S. 3 HGB).

Die WPK hat diese Praxen bereits rechtzeitig daran erinnert, dass ihre Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung abläuft.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie bitte jederzeit Ihre WPK an, Herrn Meier, Telefon: +49 30 726161‑312 oder Herrn Mecchia, Telefon: +49 30 726161‑303.

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