Qualitätskontrolle
11. September 2016

Anordnung von Qualitätskontrollen – Risikoanalyse durch die Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle ordnet Qualitätskontrollen auf Basis einer Risikoanalyse an. Was bedeutet das konkret?

Bisher war eine Qualitätskontrolle immer nach festen Fristen durchzuführen (Befristung der Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung). Seit Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 ist eine Qualitätskontrolle immer nach einer Risikoanalyse von der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) anzuordnen.

Die Risikoanalyse erfolgt insbesondere

  • auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Qualitätskontrolle (sofern vorliegend),
  • nach Art und Umfang der durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen gemäß § 316 HGB und der betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der BaFin beauftragt wurden,
  • nach Maßgabe der Struktur der Praxis. Zur Struktur der Praxis gehören beispielsweise die Anzahl der prüfenden WP/vBP und der im Prüfungsbereich eingesetzten Mitarbeiter, Auslagerung von Prüfungsleistungen sowie Anzahl der Niederlassungen und Mitgliedschaften in Netzwerken.

Die KfQK nimmt eine Risikoanalyse vor

  • nach Auswertung eines Qualitätskontrollberichts,
  • nach einer erstmaligen Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer sowie
  • aus gegebenem Anlass.

Den Regelfall stellt die Risikoanalyse nach Auswertung eines Qualitätskontrollberichts dar. Dann erfolgt sie insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Qualitätskontrolle unter Berücksichtigung der übrigen genannten Kriterien.

Ergibt eine Qualitätskontrolle keinen Anlass zur Anordnung von Maßnahmen, erfolgt die Risikoanalyse für die nächste Qualitätskontrolle mit Abschluss der Qualitätskontrolle, ansonsten mit dem Erlass der Maßnahmen.

Die nächste Qualitätskontrolle hat spätestens nach sechs Jahren zu erfolgen. Bisherige Risikoanalysen führten in der Regel zu einem Sechsjahresturnus. Den Turnus zu verkürzen ist nur gerechtfertigt, wenn kein geringeres Mittel (zum Beispiel eine Sonderprüfung) geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Nach der erstmaligen Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer ist die erste Qualitätskontrolle spätestens nach drei Jahren durchzuführen. Die Risikoanalyse erfolgt insbesondere anhand der durchgeführten oder geplanten gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sowie der Gegebenheiten der Praxis.

Eine Risikoanalyse aus gegebenem Anlass kann zu jeder Zeit erfolgen. Auslöser können insbesondere Presseberichte oder einschlägige Berufsaufsichtsverfahren sein.

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