Berufsrecht
13. März 2020

Benennung von Kontaktpersonen gegenüber der zuständigen Behörde bei Verdacht auf Coronavirus-Infektion

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung stelle ich mir als WP/vBP folgendes Szenario vor: Ein Mitarbeiter meiner Praxis gerät in den Verdacht, sich mit dem Coronavirus (SARS‑CoV‑2) infiziert zu haben. Daraufhin wird er von der zuständigen Behörde aufgefordert, sämtliche Personen zu benennen, mit denen er innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt hatte. Dies sind naturgemäß auch Mandanten der Praxis, denen gegenüber ich zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Dürfen die Namen dieser Kontaktpersonen gegenüber der Behörde offenbart werden, ohne dass ich hierdurch gegen meine Schweigepflicht verstoße?

Ja. Hierzu ist es nicht erforderlich, eine Güterabwägung zwischen dem Rechtsgut der Volksgesundheit und dem Verschwiegenheitsinteresse der betroffenen Mandanten vorzunehmen, da § 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine entsprechende Auskunftspflicht und damit eine gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheit beinhaltet.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG sind Personen, die über Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, Auskunft geben können, verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf zu erteilen.

Diese gesetzliche Inpflichtnahme ist umfassend und erfasst daher auch Personen, die wie WP/vBP bezüglich bestimmter Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass zur Erfüllung des Regelungszwecks des § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG nur die Identität der Kontaktpersonen mitzuteilen ist, mangels Erforderlichkeit aber zum Beispiel keine Informationen über den Anlass des Kontaktes (Mandatsbeziehung oder sonstiger geschäftlicher oder privater Kontakt) und den Inhalt der Kommunikation gegeben werden müssen. Auch deshalb ist die durch § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG bewirkte Durchbrechung der Schweigepflicht verhältnismäßig.

go

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