Berufsrecht
27. März 2019

Tätigkeit als Refinanzierungsregisterverwalter für ein Finanzinstitut

Kann ich die Tätigkeit als Refinanzierungsregisterverwalter für ein Finanzinstitut ausüben? Ist dies berufsrechtlich zulässig?

Ja, die Tätigkeit als Refinanzierungsregisterverwalter ist berufsrechtlich zulässig, soweit sie nach den Vorschriften der §§ 22a ff. KWG, dort insbesondere die §§ 22e bis 22i KWG, ausgestaltet ist.

Die personelle Voraussetzung für die Position des Refinanzierungsregisterverwalters ist, dass dieser eine natürliche Person ist (§ 22e Abs. 1 KWG). Zudem muss er unabhängig, zuverlässig und sachkundig sein (§ 22e Abs. 2 Satz 2 KWG). Außerdem ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 22h Abs. 2 KWG). Die Vergütung des Refinanzierungsregisterverwalters setzt die BaFin fest (§ 22i Abs. 1 KWG). Er ist allerdings an Weisungen der BaFin nicht gebunden (§ 22f Abs. 2 KWG). § 22e Abs. 6 KWG enthält darüber hinaus eine gesetzliche Haftungsbeschränkung zugunsten des Refinanzierungsregisterverwalters. Inhalt der Tätigkeit ist es, die ordnungsgemäße Führung des Registers zu überwachen (§ 22g KWG).

All diese Aspekte widersprechen unseres Erachtens keinen berufsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr ist es gerade die berufliche Aufgabe eines WP/vBP, betriebswirtschaftliche Prüfungen in der genannten Art vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 WPO). Der WP/vBP ist der „geborene Prüfer“. Die vom KWG geforderten Eigenschaften erfüllt er zweifellos (Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit, § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).

ko

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