Berufsrecht
13. Februar 2017

Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Im Rahmen von Ausschreibungen werden wir häufig aufgefordert, eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorzulegen. Steht das Berufsrecht der Einholung einer solchen Erlaubnis entgegen?

Das Berufsrecht steht der Einholung einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) heute nicht mehr entgegen. Nach der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung des § 1 AÜG war nur die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern erlaubnispflichtig. Da Berufsangehörige und Berufsgesellschaften nicht gewerblich tätig werden dürfen, schied eine erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung aus.

Seit dem 1. Dezember 2011 ist jede – also auch die nicht gewerbsmäßige – Überlassung von Arbeitnehmern erlaubnispflichtig. Es begegnet daher berufsrechtlich keinen Bedenken, wenn ein Berufsangehöriger oder eine Berufsgesellschaft für die nicht gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern eine solche Genehmigung beantragt und erhält.

Die Erlaubnis befreit aber nicht vom berufsrechtlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (§ 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO). Nicht gewerblich und damit berufsrechtlich unbedenklich ist die Arbeitnehmerüberlassung, solange sie keinen den Geschäftsbetrieb der WPG wirtschaftlich prägenden Umfang annimmt. Dies kann der Fall sein, wenn sie sich auf den Austausch unter verbundenen Unternehmen beschränkt.

Für die Einzelheiten des Erlaubnisverfahrens verweisen wir auf den Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.

Für Haftungsfragen bei der Arbeitnehmerüberlassung verweisen wir auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 – IX ZR 291/14, NJW 2016, 3430 ff.

uh