Berufsrecht
11. September 2016

Beurlaubung und Ausnahmegenehmigung am Beispiel der Tätigkeit bei einem Landesrechnungshof

Ich möchte als Angestellte eines Landesrechnungshofes tätig werden. Ist das möglich?

Wirtschaftsprüfer dürfen keine außerberuflichen Anstellungsverhältnisse eingehen. Dazu zählt grundsätzlich auch die Anstellung bei einem Landesrechnungshof. Bei einer solchen unvereinbaren Tätigkeit besteht aber die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen (§ 46 WPO).

Das APAReG hat die Beurlaubungshöchstdauer von drei auf fünf Jahre erhöht. Folge der Beurlaubung ist, dass die beurlaubte Person weder den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben noch die Bezeichnung Wirtschaftsprüfer führen darf. Während der Beurlaubung ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft und der Kammerbeitrag entfällt. Die Beurlaubung kostet 500 Euro.

Alternativ zur Beurlaubung eröffnet das APAReG die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für unvereinbare Tätigkeiten zu erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten inhaltlich und formal vergleichbar sind mit originären oder vereinbaren Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers und dass das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 WPO).

Die Tätigkeit als Angestellte eines Landesrechnungshofes ist formal vergleichbar mit der Tätigkeit als Angestellte einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine inhaltliche Vergleichbarkeit besteht dann, wenn sich die jeweilige Tätigkeit beim Landesrechnungshof an den beruflichen Aufgaben nach § 2 WPO orientiert.

Anders als bei der Beurlaubung kann der Wirtschaftsprüfer diese unvereinbare Tätigkeit jedoch nicht ausschließlich ausüben. Er muss eine der originären Berufsausübungsformen nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1 bis 11 WPO ausüben, mindestens eine eigene Praxis unterhalten und dann auch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Weiterer Unterschied zur Beurlaubung ist, dass die Beitragspflicht bestehen bleibt. Auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kostet 500 Euro.

Ob bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung arbeitsrechtliche Regelungen aus dem außerberuflichen Anstellungsverhältnis zu beachten sind, hat der Wirtschaftsprüfer selbstständig zu klären.

Im Ergebnis ist die außerberufliche Tätigkeit als Angestellte eines Landesrechnungshofes für einen Wirtschaftsprüfer also entweder über eine Beurlaubung oder über eine Ausnahmegenehmigung möglich.

sw