Bekämpfung der Geldwäsche
18. Mai 2018

Meldepflicht nach § 43 GwG schon bei Verdacht einer Vortat der Geldwäsche?

Muss ich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG absetzen, wenn gegenüber meiner Berufsgesellschaft ein sogenannter CEO-Fraud (Betrug nach § 263 StGB) begangen wurde? Der Wortlaut des neuen § 43 Abs. 1 GwG, wonach eine Meldepflicht besteht, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand (...) aus einer Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, schließt dies aus meiner Sicht nicht aus.

Nein. Zwar wäre eine Meldepflicht vorliegend nicht bereits nach § 43 Abs. 2 GwG ausgeschlossen, da der WP/vBP die Information, auf die sich ein gegebenenfalls meldepflichtiger Sachverhalt bezieht, nicht im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat.

Wie bereits § 11 Abs. 1 GwG a. F. setzt allerdings auch § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG in der aktuellen Fassung das Vorliegen von Tatsachen voraus, die den Verdacht einer Geldwäsche (§ 261 StGB) begründen. Trotz der etwas unklaren Formulierung ist es nicht so, dass der Verdacht jedweder Straftat, die Vortat einer Geldwäsche sein kann (hier: gewerbsoder bandenmäßig begangener Betrug als Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB), den Tatbestand der Vorschrift erfüllt. Der Begründung zum Regierungsentwurf des novellierten Geldwäschegesetzes ist zu entnehmen, dass § 43 Abs. 1 „im Grundsatz § 11 Abs. 1 GwG bisherige Fassung (entspricht) und (...) im Übrigen nur redaktionell angepasst worden (ist)“ (BT-Drs. 18/11555, Seite 156). Dies entspricht auch dem Regelungsziel der Vierten Geldwäscherichtlinie (Art. 1 Abs. 1: Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung).

Es bleibt daher dabei, dass erst der Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB, nicht aber bereits der einer Vortat den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG erfüllt und damit vorbehaltlich der weitreichenden Ausnahmeregelung in § 43 Abs. 2 GwG eine Meldepflicht auslöst.

go