Berufsrecht
29. Januar 2019

Stresstests für Mandanten

Ich habe mitbekommen, dass Unternehmen aus Handel und Industrie verstärkt sogenannte Stresstests nachfragen. Was hat es damit auf sich und kann ich als Wirtschaftsprüfer meinen Mandanten ebenfalls diese Dienstleistung anbieten?

Stresstests sind in erster Linie als Instrumente des Risikomanagements in der Finanzwirtschaft bekannt. Sie sind bei Kreditinstituten, Fondsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften teilweise als aufsichtsrechtliche Maßnahme gesetzlich vorgeschrieben. Anhand hypothetischer Krisensimulationen soll gezeigt werden, wie sich die Änderung festgelegter Parameter in verschiedenen Szenarien auf die Ertrags- und damit Eigenkapitalsituation der Institute auswirkt und ob es dadurch zur Unternehmenskrise kommen kann.

Aktuell hat die Europäische Bankenaufsicht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank, in ihrer Aufsichtsrolle im europäischen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM), den Stresstest 2018 an rund 50 Banken in der Eurozone beendet.

Für Unternehmen aus Handel und Industrie gibt es keine mit den Anforderungen an den Finanzsektor vergleichbaren aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung von Stresstests. Davon losgelöst könnten Unternehmen mitunter ein Interesse an der Analyse haben, wie sich verschiedene Krisenszenarien auf Geschäftspolitik und Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken.

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind aufgrund ihrer Qualifikation, ihrer Erfahrung und der strengen ethischen Anforderungen an ihren Beruf sehr gut geeignet, derartige Stresstestanalysen zu erbringen. Die Entwicklung und Durchführung von Szenarioanalysen beispielsweise im Rahmen von Unternehmensbewertungen ist dem Berufsstand bestens bekannt. Berufsrechtlich wäre diese Dienstleistung als Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO anzusehen und damit zulässig.

Stresstests können von Umfang und Ziel deutlich über die Beurteilung der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Prämisse) durch den Abschlussprüfer hinausgehen. Bei der Durchführung derartiger Stresstests gegenüber Prüfungsmandanten ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen der Prüfung der Going Concern-Prämisse nicht zu einer berufsrechtlich unzulässigen Selbstprüfung kommt. Die Gefahr einer Selbstprüfung könnte immer dann entstehen, wenn ein zuvor vom Prüfer erstellter Stresstest als bilanzielle Grundlage in den zu prüfenden Jahresabschluss einfließt, beispielsweise als Grundlage des Mandanten für seine Einschätzung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit, und der Prüfer somit seine eigene Arbeit zu prüfen hätte.

sp

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