Berufsrecht
20. Dezember 2018

Vereinbarung des für die vertragliche Leistung maßgeblichen Berufsrechts bei Mehrfachzulassung

Wir sind eine gemischte Sozietät aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Einige Sozien sind selbst mehrfachqualifiziert, etwa als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Gesetzliche Abschlussprüfungen werden über eine angeschlossene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbracht.

Welchem Berufsrecht unterliegen eigentlich die jeweiligen Aufträge bei sonstigen Prüfungsleistungen, Steuerberatungsmandaten oder wirtschaftlicher Beratung? In der Literatur wird hierzu auf den Grundsatz des strengsten Berufsrechtes verwiesen; dessen Einzelheiten sind aber unklar.

Gehört der Auftragnehmer nur einem Beruf an (Nur­WP, Nur­WPG, Nur­StB und so weiter), gilt allein dieses Berufsrecht. Gleiches gilt, wenn der Auftragsgegenstand, wie die gesetzliche Abschlussprüfung, als Vorbehaltsaufgabe nur einem Beruf zugewiesen ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem geltenden Berufsrecht nicht.

Gehört der Auftragnehmer mehreren Berufen an (WP/RA, WPG/StBG und so weiter) oder ist der Auftragsgegenstand, wie die Steuerberatung, als Vorbehaltsaufgabe mehreren Berufen zugewiesen oder kann der Auftragsgegenstand – wie die wirtschaftliche Beratung – von jedermann wahrgenommen werden, gehen die Literatur und die Rechtsprechung unterschiedliche Wege.

  • Nach der Literatur gelten zunächst alle Berufsrechte, wobei im Einzelfall das jeweils strengste Berufsrecht Anwendung finden soll (Grundsatz des strengsten Berufsrechtes oder Prinzip der Meistbelastung).
  • Nach der Rechtsprechung soll für die Verjährung von Ersatzansprüchen dasjenige Berufsrecht maßgebend sein, das die Parteien dem Vertragsverhältnis erkennbar zugrunde legen wollten oder das – mangels feststellbaren Parteiwillens – den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung regelt. Tätigkeiten, die eindeutig nur einem von mehreren Berufen zuzuordnen sind, sollen ausschließlich nach dem für diesen Beruf geltenden Vorschriften zu beurteilen sein.

Mit Blick hierauf hält es der Vorstand der WPK nach Erörterungen mit Versicherern, dem IDW, anderen Berufskammern und ­verbänden für naheliegend, diese die Privatautonomie betonende Rechtsprechung auf alle Berufspflichten zu übertragen, die einer vertraglichen Regelung zugänglich sind.

Die ausdrückliche Vereinbarung eines auf das Mandat zugeschnittenen gesetzlich fixierten rechtlichen Rahmens bietet ein Mehr an Rechtsklarheit und -sicherheit, als die Geltung des inhaltlich bis heute unklaren Grundsatzes des strengsten Berufsrechtes. Nicht zulässig ist es allerdings, einzelne Regeln aus den verschiedenen anwendbaren Berufsrechten zu kombinieren, um damit zu einer für den Berufsangehörigen besonders vorteilhaften Gesamtvereinbarung zu kommen.

Das vertraglich vereinbarte Berufsrecht gilt für die auf die berufliche Leistung bezogenen, insbesondere vertraglichen Regelungen, insgesamt. Dabei hat das anzuwendende Berufsrecht nicht nur Bedeutung für die Ausgestaltung der Berufshaftung des Auftragnehmers (etwa Verwendung von AAB, Haftungsbeschränkung, Haftungsmaßstab), sondern auch für die akzessorische Haftung bei Partnerschaften oder Sozietäten.

uh