Berufsrecht
25. September 2018

Aufgabe der Tätigkeit der eigenen Praxis – Auswirkungen auf die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB

Ich bin in eigener Praxis tätig und im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB eingetragen. Daneben bin ich in einer nicht als WPG anerkannten Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft tätig. Kann ich weiterhin als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB im Berufsregister eingetragen sein, wenn ich die Tätigkeit in eigener Praxis aufgebe und nur noch als Sozius oder Partner tätig bin?

Nein. Sollen weiterhin gesetzliche Abschlussprüfungen durchgeführt werden, müssen Sie unverändert als WP/vBP in eigener Praxis tätig sein und in eigener Praxis im Berufsregister eingetragen bleiben.

Gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB kann nur sein, wer über einen Registerauszug verfügt, aus dem sich ergibt, dass er nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h oder Nr. 2 Buchstabe f WPO in das Berufsregister eingetragen ist (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).

In das Berufsregister können nur WP/vBP in eigener Praxis und WPG/BPG eingetragen werden (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 WPO). Nur diese sind gegenüber der WPK auch zur Anzeige verpflichtet (§ 57 a Abs. 1 Satz 2 WPO). Verzichtet ein WP/vBP auf seine Tätigkeit in eigener Praxis, verzichtet er auch auf die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Mit dem Verzicht liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vor. Ein WP/vBP, der ausschließlich als Sozius/Partner tätig ist, kann nicht als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen sein. Ebenso kann auch eine nicht als WPG anerkannte Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft nicht als Abschlussprüfer eingetragen werden.

ha