Berufsrecht
31. Mai 2016

Erweiterung des Beirates der WPK mit Inkrafttreten des APAReG?

Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) enthält auch Regelungen zur Binnenstruktur der WPK. § 59 Abs. 2 Satz 2 WPO‑neu lautet: „Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach.“ Bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 17. Juni 2016 für bereits gewählte Vorstandsmitglieder Mitglieder aus den jeweiligen Listen in den Beirat nachrücken?

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder wurden in der Beiratssitzung am 11. September 2014 gewählt, also zu einem Zeitpunkt, als das Nachrücken von Beiratsmitgliedern gesetzlich noch nicht vorgesehen war. Der Gesetzgeber hat keine rückwirkende Geltung des § 59 Abs. 2 Satz 2 WPO‑neu angeordnet. Vielmehr zeigt der Wortlaut „Werden … gewählt“, dass nur Wahlen ab dem Zeitpunkt der Geltung der Neuregelung gemeint sein können.

Die entspricht auch dem ausdrücklich so geäußerten Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung „erst bei zukünftigen Wahlen anwendbar“ (BT‑Drucks. 18/6282, Seite 87). Die Änderung der Regelung im Gesetzgebungsverfahren bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Anwendung der Regelung. Die Gesetzesbegründung zeigt daher, dass der Gesetzgeber bewusst nicht in die personelle Zusammensetzung des Beirates der laufenden Amtszeit eingreifen wollte.

Ein Nachrücken von Beiratsmitgliedern für die 2014 gewählten Vorstandsmitglieder mit dem Inkrafttreten des APAReG findet demnach nicht statt. Sollte es nach Inkrafttreten der Regelung am 17. Juni 2016 zu einzelnen Nachwahlen in den Vorstand kommen (zum Beispiel wegen eines Rücktritts), gilt für diese Nachwahlen neues Recht, wobei zurückgetretene Vorstandsmitglieder nicht in den Beirat zurückkehren.

th