Prüfung
20. Februar 2020

Prüfungsberichtsangaben nach dem Brexit

Die EU-Abschlussprüferverordnung (AP-VO) verlangt vom PIE-Konzernabschlussprüfer die Angabe im Prüfungsbericht, welche Prüfungsarbeiten von Teilbereichsprüfern aus einem Drittland ausgeführt wurden. Wie ist diese Regelung mit Blick auf den Brexit zu sehen?

Nach Art. 11 Abs. 2 n) AP-VO hat der zusätzliche Bericht des PIE-Abschlussprüfers an den Prüfungsausschuss die Angabe zu enthalten, „welche Prüfungsarbeiten von Prüfern aus einem Drittland, von Abschlussprüfern, von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder von Prüfungsgesellschaft(en), bei denen es sich nicht um Mitglieder desselben Netzwerks wie das des Prüfers des konsolidierten Abschlusses handelt, im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eines konsolidierten Abschlusses ausgeführt wurden;“

Mit dem am 31. Januar 2020 vollzogenen Austritt aus der Europäischen Union gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Folglich wären Prüfungsarbeiten von im Vereinigten Königreich ansässigen Teilbereichsprüfer grundsätzlich im Prüfungsbericht des PIE-Konzernabschlussprüfers anzugeben.

Art. 126 i. V. m. Art. 127 Abs. 1 und Abs. 6 Austrittsabkommen sehen jedoch vor, dass das Unionsrecht für einen bis 31. Dezember 2020 geltenden Übergangszeitraum für und im Vereinigten Königreich weiterhin gilt. Folglich ist die nach Art. 11 AP-VO vorgesehene Angabe im Prüfungsbericht zu Drittlandsprüfern im Fall von im Vereinigten Königreich ansässigen Teilbereichsprüfern im Jahr 2020 noch nicht erforderlich.

Weitere Informationen zum Status britischer Abschlussprüfer finden Sie unter „Neu auf WPK.de“ vom 17. Februar 2020.

sp

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